Ein anerkannter Ausbildungsabschluss ist auch ohne eingetragene Berufsausbildung möglich, wenn die Person über die geforderten beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Durch den Nachweis einer langjährigen Berufspraxis, die inhaltlich dem Ausbildungsberuf entspricht, kann eine Zulassung zur Prüfung ermöglicht werden. Der Zeitraum der einschlägigen Berufspraxis muss dabei mindestens dem 1,5-fachen der Regelausbildungszeit in Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Ausbildungszeiten in anderen artverwandten Ausbildungsberufen-, ausländische Bildungsabschlüsse sowie Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland können berücksichtigt werden.
Nachweise, über Qualifikationen, die mit einer Ausbildung vergleichbar sind, können ebenfalls für die Zulassung relevant sein.
Ausbildungsberuf |
Berufspraxis |
2-jähriger Beruf
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3 Jahre
Bei 50 %-Stelle = 6 Jahre
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3-jähriger Beruf
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4,5 Jahre
Bei 50%-Stelle = 9 Jahre
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