Die Weinkontrolle Rheinland-Pfalz hatte bislang die Auffassung vertreten, dass Bezeichnungen wie „alkoholfrei“ oder „alkoholreduziert“ erst ab dem 19. September 2027 verwendet werden dürfen. Diese Einschätzung wurde nun revidiert.
Das zuständige rheinland-pfälzische Ministerium informiert – in Abstimmung mit der EU-Kommission und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – über folgende neue Rechtslage:
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Bezeichnung bereits jetzt zulässig:
Die korrekte Verkehrsbezeichnung lautet bereits heute
„alkoholfreies bzw. alkoholreduziertes aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ bzw.
„alkoholfreier bzw. alkoholreduzierter aromatisierter weinhaltiger Cocktail“.
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Kennzeichnungspflicht:
Die Angabe „durch Entalkoholisierung gewonnen“ ist verpflichtend und muss im gleichen Sichtfeld erfolgen.
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Zusatzangabe „0,0 %“:
Bei einem Alkoholgehalt von höchstens 0,05 % vol ist die Bezeichnung entsprechend mit „0,0 %“ zu ergänzen.
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Übergangsregelung:
Produkte, die bislang als „entalkoholisierte aromatisierte weinhaltige Getränke/Cocktails“ gekennzeichnet wurden, werden bis zum 18. September 2027 in Rheinland-Pfalz nicht beanstandet.
Für Weinerzeugnisse, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Erleichterungen
• (kein verpflichtendes Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration)
nach aktueller Rechtsauslegung nicht erst ab dem 19. September 2027, sondern bereits seit Inkrafttreten der Verordnung am 18. März 2026.
Eine entsprechende Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union wird voraussichtlich im Mai/Juni 2026 veröffentlicht.