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  • Verpackungsgesetz: Pflichten für Unternehmen

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

  • Verpackungsgesetz: Pflichten für Unternehmen

    Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.

    Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig.

    Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.

    Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig.

    Wer muss sich registrieren?

    Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also

    • herstellt
    • importiert
    • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt

    fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.


    Wie funktioniert die Registrierung?

    Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:

    • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
    • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
    • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
    • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
    • Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen gemäß § 15 (gewerblich) oder Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht)
    • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
    • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
    • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
    • Die europäische oder nationale Steuernummer
    • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.

    Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.


    Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

    Registriert sich ein Inverkehrbringer von Verpackungen nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


    Weiterführende Informationen erhalten Sie hier



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