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IHK Trier


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  • Trier, Bebauungsplan, BW 31 "Gewerbegebiet Luxemburger Straße"

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    ebel@trier.ihk.de

    Foto: Henry-Justus Erbel
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Henry-Justus Erbel

    Tel.: 0651 9777-531
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    Kevin Gläser

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    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
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Stadt/Gemeinde

Trier

Bezeichnung des Plans

BW 31 "Gewerbegebiet Luxemburger Straße"

Art des Plans

Bebauungsplan

Beschreibung

Das Plangebiet des BW 31, 2. Änderung ist vollständig bebaut. Im Westen unterhalten die Stadtwerke Trier ihr Busdepot. Daran anschließend läuft für eine derzeit leerstehende Einzelhandelsimmobilie ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Ansiedlung eines
Möbelhauses. Die übrigen Grundstücke des Geltungsbereichs zwischen Luxemburger Straße und Gottbillstraße werden durch verschiedene Betriebe des Baugewerbes/ Bauhandels genutzt, bevor dann jenseits der Gottbillstraße die Justizvollzugsanstalt den östlichen
Abschluss des Plangebiets markiert.
Von der vorliegenden Planänderung inhaltlich nicht berührt werden die zurzeit mit Sondernutzungen bestandenen bzw. projektierten Flächen für ein Möbelhaus auf dem
Grundstück des ehemaligen Lebensmitteleinzelhändlers, die planungsrechtlich zu überarbeitende Fläche der Firma Bauhaus sowie der Bereich der Justizvollzugsanstalt. Für zwei dieser Teilflächen erfolgen gesonderte Planverfahren, die zum Teil (BW 87 „Möbelhaus Gottbillstraße“) bereits angestoßen wurden bzw. in der Vorabstimmung sind. Für die Fläche der Justizvollzugsanstalt besteht zur Zeit kein Handlungsbedarf.

Plandokumente und Informationen

www.trier.de


Rückmeldefrist an IHK

08.08.2025


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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