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IHK Trier


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  • Trier, Aufhebung Bebauungsplan BM 1110 "Verlängerung Böhmerstraße bis Katharinenufer"

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Stadt/Gemeinde

Trier

Bezeichnung des Plans

BM 110 "Verlängerung Böhmerstraße bis Katharinenufer"

Art des Plans

Aufhebung Bebauungsplan

Beschreibung

Der Bebauungsplan BM 110 „Verlängerung Böhmerstraße bis Katharinenufer“ wurde am 23.02.1978 mit Beschluss vom Stadtrat zur Satzung beschlossen und am 04.07.1978 öffentlich bekannt gemacht. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau und die Weiterführung der Böhmerstraße bis zum Katharinenufer. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans waren die Überlegungen für die künftige Entwicklung der Altstadt, die Umsetzung des Hospitienwettbewerbs und das vorgesehene Parkhaus Zuckerberg/Metzelstraße. Zudem sollte der westliche Altstadtbereich besser erschlossen werden. Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung wurden neben Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen, im Karree Salvianstraße,Windmühlen-/ Böhmerstraße und In der Olk ein Sondergebiet für Verwaltung und ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Von den damals vorgegebenen Festzungen wurde
bereits abgewichen.
Der Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, der im Nachhinein durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.05. 1994 (Az. 1 C 10272/93.OVG) zu einem anderen Bebauungsplan festgestellt wurde. Der Bebauungsplan BM 90 hat aus diesem Grund formell ebenfalls keine Rechtskraft erlangt. Nach Auffassung des Gerichts muss in Rheinland-Pfalz –anders als in den übrigen Bundesländern – die Ausfertigung der Planurkunde durch den Oberbürgermeister zwingend nach der Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde und unmittelbar vor der Bekanntmachung erfolgen. In allen anderen Bundesländern ist dies nach Urteil des BVerwG unerheblich, da diese keine eigene Landesrechtliche Regelung dazu getroffen haben (Beschluss vom 16.05.1991, Az. 4 NB 26.90). Bis zu diesem OVG Urteil galten diese Bebauungspläne in Rheinland-Pfalz als rechtskräftig und wurden von allen Kommunen angewandt. Eine Heilung dieser rechtsscheinerweckenden“ Bebauungspläne kann durch eine erneute Ausfertigung und Bekanntmachung oder durch eine Überplanung erfolgen. Alternativ sind, wie aktuell angestrebt, die mit einem Ausfertigungsfehler behafteten Bebauungspläne aufzuheben.

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK

24.10.2025


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




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Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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