Stadt/Gemeinde |
Trier |
Bezeichnung des Plans |
BM 106 "Simeonstiftplatz - Westliche Randbebauung |
Art des Plans |
Aufhebung Bebauungsplan |
Beschreibung |
Der Bebauungsplan BM 106 „Simeonstiftplatz, Westliche Randbebauung“ wurde am 24.11.1970 durch den Stadtrat zur Satzung beschlossen und am 08.04.1972 öffentlich bekannt gemacht. Ziel des Bebauungsplans war die Schaffung einer neuen Fassadenseite zur Abrundung des Simeonstiftplatzes, da die ursprüngliche, die westliche Platzwand bildende Bebauung aufgrund ihres schlechten Zustands abgerissen werden musste. Dieses Ziel konnte umgesetzt werden. Der Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, der im Nachhinein durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.05.1994 1994 (Az. 1 C 10272/93.OVG) zu einem anderen Bebauungsplan festgestellt wurde. Der Bebauungsplan BM 106 hat aus diesem Grund formell keine Rechtskraft erlangt. Nach Auffassung des Gerichts muss in Rheinland-Pfalz – anders als in den übrigen Bundesländern – die Ausfertigung der Planurkunde durch den Oberbürgermeister zwingend nach der Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde und unmittelbar vor der Bekanntmachung erfolgen. In allen anderen Bundesländern ist dies nach Urteil der BVerwG unerheblich, da diese keine eigene landesrechtliche Regelung dazu getroffen haben (Beschluss vom 16.05.1991, Az. 4 NB 26.90). Bis zu diesem OVG-Urteil galten diese Bebauungspläne in Rheinland-Pfalz als rechtskräftig und wurden von allen Kommunen angewandt. Eine Heilung dieser „rechtsscheinerweckenden“ Bebauungspläne kann durch eine erneute Ausfertigung und Bekanntmachung oder durch eine Überplanung erfolgen. Alternativ sind, wie derzeit angestrebt, die mit einem Ausfertigungsfehler behafteten Bebauungspläne aufzuheben. |
Plandokumente und Informationen |
Zu den Planunterlagen |
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24.10.2025 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
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Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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