Stadt/Gemeinde |
Sülm |
Bezeichnung des Plans |
2. Änderung "Idenheimer Straße" |
Art des Plans |
Abgrenzungs- und Abrundungssatzung |
Beschreibung |
Im Süden des Geltungsbereiches der Satzung ist auf Flurstück Nr. 139, Flur 11, eine große Feldscheune vorhanden. Diese wird als solche nicht mehr genutzt, eine weitere landwirtschaftliche oder sonstige privilegierte Nutzung des Bereiches entsprechend § 35 BauGB steht nicht in Aussicht. Die Feldscheune prägt bereits den Ortseingang der Ortsgemeinde Sülm aus Richtung Süden – Bestand seit 1969 –; auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist die Bebauung über das befindliche Ortsschild hinaus realisiert – auch bereits seit den 1960er Jahren. Um das Gebäude wieder zu nutzen – durch Umbau oder Abriss und Neubau – kommen nicht privilegierte Nutzungen, insbesondere auch die Wohnnutzung, durch die Eigentümer in Betracht. Aus städtebaulicher Sicht ist aufgrund der Prägung auf der Westseite eine weitere bauliche Nutzung der Scheune und eine geordnete Entwicklung der Ortslage auf der Ostseite der Idenheimer Straße (K 33) konsequent und im Ganzen gesehen stimmig. Die Ortsgemeinde steht dem Entwicklungsvorschlag positiv gegenüber und hat darum den Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB gefasst. Um den baulichen Zusammenhang mit der Ortslage zu gewährleisten, sind die nördlich der Feldscheune gelegenen Grundstücke in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Mit der Aufstellung der Satzung werden alle Grundstücke in den bauplanungsrechtlichen Innenbereich integriert. Der Geltungsbereich wird zudem um die Gartenflächen, in denen Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen können, erweitert. |
Plandokumente und Informationen |
www.bitburgerland.de |
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15.08.2025 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
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