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  • Stadt Bitburg, Stadtteil Matzen „Auf Forst“ Änderung Flächennutzungsplan (Sondergebiet Photovoltaik)

  • Foto: Wilfried Ebel
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    Wilfried Ebel

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Stadt/Gemeinde

Stadt Bitburg

Bezeichnung des Plans

Stadtteil Matzen "Auf Forst" - SO Photovoltaik

Art des Plans

Flächennutzungsplan

Beschreibung

Die dem Vorhabengebiet „Auf Forst“ in ca. 450 m am nächsten liegenden zusammenhängenden Siedlungsbereiche gehören zum Stadtgebiet Bitburg. Nördlich in ca. 550 m Entfernung liegt dort der Aussiedlerhof „Anwändershof“. Nachbargemeinden sind vom bauleitplanerischen Vorhaben nicht berührt.

Aufgrund der Lage des PV-Vorhabengebietes ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu Siedlungsbereichen, insb. Wohngebieten, besteht daher eine sehr gute raum- und siedlungsstrukturelle Ausgangslage bzw. diesbezüglich Eignung für die Photovoltaiknutzung.

Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung betrifft folgende Flurstücke: „Auf Forst“: Gemarkung Matzen: Flurstücke 59/2 (teilw.), 60, 61, 71, 72, 114. Insgesamt beträgt die Flächengröße überschlägig ca. 10,7 ha. Durch die festgelegte Geltungsbereichsabgrenzung können inkl. der erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft alle mit dem Bauleitplan verfolgten Zielstellungen, insbesondere die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie deren Erschließung umgesetzt werden.

Die Plangebietsfläche wird derzeit überwiegend noch landwirtschaftlich als Acker genutzt.

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK

28.11.2025


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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