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IHK Trier


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Schadenersatz bei unvollständiger Auskunft

Die Berliner Richter haben einem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zugesprochen, weil ihm keine vollständige Auskunft der über ihn gespeicherten Daten erteilt wurde. Zwar wurde ihm antragsgemäß das gewünschte Anhörungsschreiben des Betriebsrates und dessen Antwort übersandt. Der Arbeitgeber hatte jedoch keine Angaben dazu gemacht, ob und an wen diese Daten übermittelt wurden und wann sie gelöscht werden. Außerdem fehlte ein Hinweis auf die weiteren Rechte des Arbeitnehmers.

Das LAG sieht in dieser unvollständigen Auskunft einen Kontrollverlust des Mitarbeiters über seine Daten. Dadurch hat er keine ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt und ihm wurde die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.

Praxistipp : Auch wenn gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Schmerzensgeldanspruch das Überschreiten einer Bagatellgrenze erfordert, sollte es in jedem Unternehmen einen effektiven Prozess zur Gewährung des Rechts auf Auskunft geben. Dieser sollte auch kontinuierlich verbessert werden.


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