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Motiv: Weiße Ware (Foto: DigitalGenetics - Stock.Adobe.com)
(Foto: DigitalGenetics - Stock.Adobe.com)
  • 11.08.2026

    Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    heesen@trier.ihk.de

Seit dem 23. Juli 2026 gilt das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“. Betroffen sind insbesondere Hersteller bestimmter Elektrogeräte und sogenannter weißer Waren wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Geschirrspüler.
Hersteller dieser Produkte müssen auf Verlangen von Verbrauchern eine Reparatur ermöglichen. Die Reparatur hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums und entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt zu erfolgen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, treffen die Pflichten dessen Bevollmächtigte oder Importeure. Gibt es keinen Importeur, ist der Vertreiber verantwortlich.
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Produkte unter die neuen Vorgaben fallen und ob ihre Service-, Reparatur- und Ersatzteilstrukturen den Anforderungen entsprechen. Auch Verträge mit Servicepartnern sowie Kundeninformationen sollten überprüft werden.
Darüber hinaus gewinnt die Reparierbarkeit von Produkten im Kaufrecht an Bedeutung. Sie zählt künftig grundsätzlich zu den Merkmalen, die Käufer von einer Ware erwarten dürfen. Fehlt die Reparierbarkeit, kann dies als Sachmangel gelten und Gewährleistungsansprüche auslösen.
Neu ist außerdem: Entscheidet sich ein Verbraucher bei der Nacherfüllung für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Die neue Vorschrift zur Reparierbarkeit im B2B-Bereich ist erst auf Kaufverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

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