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  • Pfandpflicht bei Einweg-Getränkeverpackungen

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

  • Pfandpflicht bei Einweg-Getränkeverpackungen

    Für Einweggetränkeverpackungen besteht gemäß §9 Verpackungsverordnung die Verpflichtung aller beteiligten Vertriebsakteure, entlang der Handelsketten einen Pfandbetrag in Höhe von 0,25 Euro inklusive Umsatzsteuer von ihrem jeweiligen Abnehmer bis hin zu den Endverbrauchern zu erheben. Pfandpflichtige Getränkeverpackungen sind als solche zu kennzeichnen und über ein bundesweites System einer Verwertung zuzuführen. Hierfür wurde die Deutsche Pfandsystem GmbH gegründet. Einwegverpackungen in folgenden Getränkebereichen sind gemäß §9 Abs. 2 Verpackungsverordnung pfandpflichtig:

    • Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke
    • Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure
    • Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure
    • Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure (z. B. Mischungen von Fruchtsaft oder Tees mit kohlesäurefreiem Mineralwasser, Sportgetränke ohne Kohlensäure) und
    • Alkoholhaltige Mischgetränke

    Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein, Mehrwegverpackungen sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen, Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Gemüsenektare, Wein, Sekt und Spirituosen, Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50% Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, diätische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. Als ökologisch vorteilhaft gelten gemäß §3 Absatz IV der Verpackungsverordnung Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel (bisher überwiegend bei Milch gebräuchlich) und Folien-Standbodenbeutel. Der Pfandbetrag beträgt einheitlich 0,25 Euro und gilt für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an die Konsumenten die Mehrwertsteuer bereits mit enthalten ist, muss diese auf den vorgelagerten Erzeuger- und Vertriebsstufen noch hinzugerechnet werden.

    Leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall, unterschieden. Das heißt, der Händler, der pfandpflichtige Plastik- und Glaseinwegverpackungen verkauft, ist zur Rücknahme von Plastik- und Glasverpackungen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, wo diese erworben wurden. Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern können die Rücknahme auf die Einwegverpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben. Mit der Rücknahme ist auch die Pflicht zur Auszahlung des Pfandes an den Verbraucher verbunden. Hersteller und Händler können für die Beseitigung der Einwegverpackungen einen Entsorger beauftragen und sich die Entsorgungskosten teilen.


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