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IHK Trier


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Stadt/Gemeinde

Olmscheid

Bezeichnung des Plans

"Auf dem Hock"

Art des Plans

Ergänzungssatzung

Beschreibung

Um auf den Außenbereichsflächen entlang der Straße „Auf dem Hock“ Baurecht zu schaffen, hat die Ortsgemeinde beschlossen, eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu erlassen. Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. 
Auf diese Weise soll eine zusätzliche Wohnbebauung ermöglicht werden. Die Bebauung orientiert sich an der Umgebungsstruktur, sodass eine geordnete städtebauliche Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild nach dem Maßstab des „Einfügens in die nähere Umgebung“ gewährleistet wird.
Das Plangebiet bieten sich aufgrund der Lage, der guten Erreichbarkeit und der guten Bebaubarkeit (u.a. durch günstige topografische Gegebenheiten) zur Bebauung mit Wohnhäusern an und ermöglichen mit der naturnahen Lage über die Wohnfunktion hinaus optimale Naherholungsmöglichkeiten für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner.
Im Rahmen dieser Planung wurden im Vorfeld die Umweltbelange geprüft. Prinzipiell sind keine Beeinträchtigungen für Mensch und Natur zu erwarten, jedoch ergibt sich aufgrund des Eingriffes die Notwendigkeit Kompensationsfläche zu generieren; potenzielle Flächen und Maßnahmen wurden geprüft und sind im o.g. Kapitel beschrieben

 

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK

17.10.2025


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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