Dieser Text ist vom 01.08.2007 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, sind die Vorschriften zu den Lenk-, und Ruhezeiten erst seit dem 11. April 2007 gültig. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten bereits seit dem 1. September 2006. Hiermit sind weit reichende Änderungen für Berufskraftfahrer, Auftraggeber als auch für Dienstleister verbunden.
Anwendungsfälle genau definiert
Die Verordnung findet Anwendung bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die gewerblichen Gütertransport (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen betreiben und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt (es können auch Pkw-Gespanne betroffen sein) sowie auf Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt sind, wenn sie für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.
Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnungen in einem Kontrollblatt festgehalten werden.
Auswirkungen auf die Lenk- und Ruhezeiten haben sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, speziell der Paragrafen 21a des Arbeitszeitgesetzes. Das Arbeitszeitgesetz gilt gegenüber den Sozialvorschriften jedoch nachrangig und seine Regelungen haben somit nur für die in Paragraf 21a Arbeitszeitgesetz genannten „sonstigen Tätigkeiten“ Relevanz. Aktuell gelten die Arbeitszeitvorschriften nur für abhängig Beschäftigte, also nicht für selbstständige Fahrer. Diese sollen ab 2009 den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegen.
Wöchentlich darf eine Lenkzeit von 56 Stunden (zwei Mal zehn Stunden und vier Mal neun Stunden Tageslenkzeit) nicht überschritten werden. Durch die Festlegung der maximalen Arbeitszeit auf 60 Stunden in der Woche, bleibt für sonstige Arbeiten nur noch ein Zeitraum von vier Stunden. Die Einhaltung der Kombination dieser beiden Zeitvorgaben wird in der Praxis große Schwierigkeiten bereiten. Die Tageslenkzeit beträgt nach wie vor höchstens neun Stunden am Tag mit der Option diese zwei Mal pro Woche auf zehn Stunden zu verlängern. Allerdings kann die nach 4,5 Lenkstunden geforderte 45-minütige Unterbrechung nur noch auf zwei Abschnitte von 15 Minuten und 30 Minuten aufgeteilt werden. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten.
Auch bei der täglichen Ruhezeit gibt es Änderungen. Zwar bleibt es grundsätzlich bei einer Mindestruhezeit von elf Stunden und der Option, diese drei Mal pro Woche auf neun Stunden zu reduzieren, allerdings wird als Zeitrahmen für die Ruhezeitverkürzung nach den neuen Regelungen nicht mehr die Kalenderwoche, sondern der Zeitraum zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten angesetzt. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Nach der Neuregelung ist es möglich, die tägliche Ruhezeit zwei Mal kurz zu unterbrechen, beispielsweise wenn das Fahrzeug mit einer Fähre oder der Eisenbahn transportiert wird. Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden Dauer genommen werden. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind.
Die zweiwöchige Gesamtlenkzeit müssen Fahrer künftig ebenfalls genau im Blick haben. Sie darf in zwei aufeinander folgenden Wochen maximal 90 Stunden betragen, außerdem muss jeder Fahrer innerhalb dieses Zeitraums entweder zwei regelmäßige Wochenruhezeiten von jeweils 45 Stunden oder eine regelmäßige und eine verkürzte Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhalten. Neu geregelt wurde auch der Zeitpunkt, zu dem die wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden muss. War dies bisher nach sechs Tageslenkzeiten der Fall, so wird sie nun spätestens nach sechs 24 Stunden-Zeiträumen nach Ende der vorausgegangenen wöchentlichen Ruhezeit eingefordert. Die Möglichkeit, erst nach zwölf Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen, wurde in der neuen Verordnung gestrichen.
Ein besonderes Augenmerk gilt gemäß der neuen Fahrpersonalvorschriften auch der Wochenarbeitszeit. So dürfen Lkw-Fahrer künftig innerhalb von vier Monaten im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist also möglich, mehrere Wochen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-Durchschnitt einzuhalten.
Ausnahmetatbestände
Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten durch die Artikel elf bis 15 ermöglicht, für ihr Hoheitsgebiet zusätzliche Freigaben einzuräumen beziehungsweise die Vorgaben der EU zu konkretisieren. Dies geschieht in Deutschland über die Fahrpersonalverordnung, speziell durch Paragraf 18. Die neue Fahrpersonalverordnung sieht geringfügige Änderungen des Ausnahmekataloges vor. Zwei wichtige Ausnahmen sind die private Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (oberhalb dieser Gewichtsgrenze unterliegen diese Transporte in Zukunft jedoch auch den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten) und nach Paragraph 18 Absatz 7 der Fahrpersonalverordnung gewerbliche Transporte im Rahmen der so genannten „Handwerkerklausel“. Danach sind Beförderungen bis 3,5 Tonnen von Material und Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten befreit. Hinzu kommt, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellen darf.