Der Nachweis des Unionscharakters von Waren, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, erfolgt ab einem Warenwert von 15.000 Euro durch das Versandpapier des T2L oder T2LF. Ab 1. März werden diese Statusnachweise ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. Weitere Informationen unter www.zoll.de.
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Gudrun Wewering
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