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  • 22.04.2026

    MERCOSUR – Nachweisführung

    Anerkennung eines Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr in die Europäische Union

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    wewering@trier.ihk.de

Mit Meldung vom 20. April informiert die Generalzolldirektion, dass die EU-Kommission im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht hat.

In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Ein Muster des UZs wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht.

Das Interimsabkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.



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