Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • Landwirtschaftliche Lohnunternehmen benötigen Güterkraftverkehrserlaubnis

  • Foto: Yannick Lauer
    Standortpolitik

    Yannick Lauer

    Tel.: 0651 9777-922
    Fax: 0651 9777-505
    lauer@trier.ihk.de

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist gewerblicher Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Ausnahmen für die Landwirtschaft regelt der Paragraf 2 des GüKG:

  • Für eigene Zwecke: Der Landwirt beziehungsweise der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.
  • Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, jedoch nur wenn dafür kein Geld bezahlt wird.
  • Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses: Ein Landwirt ist Mitglied eines Maschinenrings e. V. und befördert unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 Kilometer um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit kraftfahrzeugsteuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder LKW) durchgeführt werden.

Das bedeutet, Gütertransporte für Dritte unterliegen dem GüKG. Diese Rechtslage wurde in der gemeinsamen Besprechung zwischen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Bundesverband Lohnunternehmen e.V. und Landwirtschaftskammer Niedersachsen klargestellt.

Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen, die Transporte für Dritte durchführen und noch nicht über die notwendige Güterkraftverkehrserlaubnis verfügen, müssen jetzt tätig werden, um nicht gegen die Vorschriften des GüKG zu verstoßen.

Die zur Umsetzung der geltenden Vorschriften bislang eingeräumte Übergangsfrist wurde nunmehr bis zum 31. Mai 2018 verlängert. Festlegungen darüber, ob bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen von Kontrollen keine Sanktionen ausgesprochen werden, obliegt den Ländern.

Seitenfuß