Stadt/Gemeinde |
Irrel |
Bezeichnung des Plans |
Prümzurlayer Straße (Anwesen Hs.-Nrn. 17 u. 19) |
Art des Plans |
Bebauungsplan |
Beschreibung |
In der Ortsgemeinde Irrel plant ein privater Vorhabenträger die Errichtung von Wohngebäuden südlich der Prümzurlayer Straße, rückwärtig zu den Gebäuden Nr. 17 und 19. Ziel ist ein Projekt des Mehrgeneartionenwohnens, organisiert als eine Genossenschaft. Vorliegend steht der gemeinschaftliche Gedanke und das gegenseitige Unterstützen im Alltag im Vordergrund. Das Projekt zielt damit auch darauf ab, älteren Menschen die Chance zu geben, möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld bleiben bzw. in ihrer Heimat leben zu können. Durch den genossenschaftlichen Gedanken entstehen Synergien und ein Mehrwert für Jung und Alt in der Alltagsbewältigung. Während ein Teil der betreffenden Fläche noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist, bewegt sich etwa ein Drittel der zur Bebauung vorgesehenen Fläche im planungsrechtlichen Außenbereich, da die geplante Bebauung gegenüber der maßgeblichen Erschließungsstraße eine Bebauungstiefe einnehmen soll, die in der beurteilungsrelevanten Umgebung bisher keine Vorbilder findet. Des Weiteren kann angezweifelt werden, ob die geplante Bebauung insgesamt hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, dem Einfügungsgebot nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung trägt. Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es insofern der Schaffung von Baurecht mittels Aufstellung eines Bebauungsplans. Da vorliegend ein konkreter Vorhabenträger die Umsetzung von Wohnbebauung anstrebt und die Planung auch einen hohen Konkretisierungsgrad aufweist, hat die Ortsgemeinde Irrel beschlossen, einen sogenannten „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ gemäß § 12 BauGB aufzustellen. |
Plandokumente und Informationen |
www.vg-suedeifel.de |
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06.08.2025 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
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Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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