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IHK Trier


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  • Immobiliardarlehensvermittler

  • Foto: Michaela Meiers
    Recht und Steuern

    Michaela Meiers

    Tel.: 0651 9777-402
    meiers@trier.ihk.de

Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016, Teil I Nr. 12 vom 16. März 2016, S. 396 ff.). Damit sind u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt worden (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung). Das Gesetz ist am 21. März 2016 in Kraft getreten.

In Rheinland-Pfalz wird das Erlaubnisverfahren von den Gewerbeämtern durchgeführt. Die Registrierung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern; das öffentliche Vermittlerregister wird ebenfalls durch die IHKs geführt

Seit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 160 Abs. 1 Gewerbeordnung (21. März 2017) können Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung nur noch im Regelverfahren gestellt werden. Eine Berufung auf die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ des § 160 Abs. 3 Gewerbeordnung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr möglich.

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