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  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

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  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

    Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, soll die ordnungsgemäße Entsorgung und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sichergestellt werden. Das Verwertungspotenzial soll insbesondere durch die konsequente Getrennthaltung bereits am Entstehungsort ausgeschöpft werden. Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich an alle Abfallbesitzer und Abfallerzeuger mit Ausnahme der privaten Haushalte – neben Gewerbebetrieben sind dies Unternehmen des Handels, Handwerks und der Dienstleistung.

    Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Verordnung in den maßgeblichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft treten.

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen, bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies geschah mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Die in der vorher gültigen Verordnung enthaltene Gleichheit von stofflicher und energetischer Verwertung wurde abgelöst durch den Vorrang der stofflichen Verwertung und somit das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt.

    Die Novelle regelt im Einzelnen dieBewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für alle Unternehmen gilt weiterhin eine Dokumentationspflichtzu den anfallenden Abfällen. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgegeben. Sie kann in Papierform oder digital erfolgen und neben der Anschrift die vorhandenen Abfallmengen und Entsorgungswege durch Fotos, Lagepläne, Praxisbelege, Liefer-/ Wiegescheine o.ä. festhalten. Bei Abweichung von Getrenntsammlungspflicht muss entweder die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit dargelegt werden.

    Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden 10 Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss.

    Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist.

    Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

    Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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