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Geschäftsbezeichnung „Banka“

Das Landgericht (LG) Darmstadt hat einem Unternehmen untersagt, mit der Geschäftsbezeichnung „Banka“ zu werben.

In dem zugrunde liegenden Fall verwendete eine Finanzanlagenvermittlerin in ihrer Geschäftsbezeichnung den Zusatz „Banka“. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet, da es sich hierbei um die türkischsprachige Übersetzung des Begriffs „Bank“ handele. Diese Bezeichnung dürfe nur von Kreditinstituten geführt werden. Die Werbung sei irreführend, da die Beklagte kein Kreditinstitut ist.

Das LG Darmstadt bestätigte diese Rechtsauffassung. Durch die Angabe „Banka“ sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, die Beklagte führe Bankgeschäfte aus.

Praxistipp: Die Bezeichnung „Bank“ (auch in einer anderen Sprache) dürfen nur Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz führen (LG Darmstadt, Urteil vom 4. Juli 2023, Az.: 20 O 49/22/19).

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