Gemäß
§3 der Verordnung (VO) über die Prüfung (Geprüften) Logistikmeister/ (Geprüfte Logistikmeisterin (PDF-Datei) wird zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ zugelassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aus dem Bereich der Logistik
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine mindestens vierjährige.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. über die oben genannten Praxiszeiten hinaus ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Ferner muss der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen und damit die Ausbildereignung nachgewiesen werden.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den oben genannten Arbeitsgebieten und Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters haben.