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  • 05.05.2026

    Fahrtenschreiberpflicht ab 1. Juli 2026 auch für leichte Nutzfahrzeuge

  • Foto: Yannick Lauer
    Standortpolitik

    Yannick Lauer

    Tel.: 0651 9777-922
    lauer@trier.ihk.de

    Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    ebel@trier.ihk.de

Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Europäischen Union eine erweiterte Fahrtenschreiberpflicht. Künftig sind auch leichte Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, die grenzüberschreitend gewerblich eingesetzt werden, verpflichtet, einen digitalen (intelligenten) Fahrtenschreiber zu verwenden.

Damit wird der Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen, die bislang Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen betrafen, deutlich ausgeweitet.

Hintergrund der Neuregelung

Mit der Neuregelung verfolgt die EU das Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen, eine bessere Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten sowie eine höhere Verkehrssicherheit im gewerblichen grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen. Durch die Absenkung der Gewichtsgrenze von 3,5 auf 2,5 Tonnen werden künftig auch leichte Nutzfahrzeuge in die Fahrtenschreiberpflicht einbezogen.

Wer ist betroffen?


Betroffen sind insbesondere Transporter, Lieferwagen und andere leichte Nutzfahrzeuge im Gewichtsbereich von 2,5 bis 3,5 Tonnen, wenn sie gewerblich und grenzüberschreitend eingesetzt werden – beispielsweise für Lieferungen oder Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch bestimmte Pkw Gespanne können von der Fahrtenschreiberpflicht erfasst sein.
Fahrzeuge, die ausschließlich national eingesetzt werden, sind von der neuen Fahrtenschreiberpflicht grundsätzlich nicht betroffen.

Wichtige Ausnahmen

Von der Fahrtenschreiberpflicht können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen bestehen. Diese gelten jedoch nur, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Ausnahmen können unter anderem bestehen für:

•    Werkverkehr unter 3,5 Tonnen, sofern das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

•    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die
o    zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
o    zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter eingesetzt werden,
o    ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.
Ob im Einzelfall eine Ausnahme Anwendung findet, hängt maßgeblich von der tatsächlichen Art der Fahrzeugnutzung und den konkreten Einsatzbedingungen ab. Eine Einzelfallprüfung wird daher empfohlen.

Zur praktischen Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr haben die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder offizielle Leitfäden veröffentlicht.

-    Ein Leitfaden erläutert die Vorschriften zu Lenk , Ruhe  und Arbeitszeiten und geht dabei auch auf relevante Ausnahmen, wie etwa die Handwerkerregelung, ein. "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften"

-    Ein weiterer Leitfaden informiert über die verschiedenen Fahrtenschreiberkarten des digitalen Kontrollgeräts. "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Fahrtenschreiberkarten"

Die Leitfäden enthalten behördliche Auslegungshinweise und bieten betroffenen Unternehmen und deren Fahrpersonal praxisnahe Orientierung bei der Anwendung der Sozialvorschriften.

Weiterführende Informationen

•    Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

•    Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

•    Fahrpersonalverordnung (FPersV)

•    Bundesamt für Logistik und Mobilität - Fragen & Antworten Fahrpersonalrecht

•    Bundesamt für Logistik und Mobilität - Werkverkehr

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