Für Weinerzeugnisse, die ausschließlich für den Export in Drittländer bestimmt sind, gelten Erleichterungen bei der Kennzeichnung. Die Pflicht zur Angabe von Nährwerten und Zutaten entfällt.
Eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/471 stellt nun klar, dass diese Regelung bereits seit dem 18. März 2026 gilt.