Neben dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze seit dem 1. Juli 2026 wird laut
Meldung des Zolls ab dem 1. November 2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert zusätzlich eine Abfertigungspauschale ("Union Handling Fee") erhoben. Nach den aktuell veröffentlichten Entwürfen der EU-Kommission ist ein Betrag in Höhe von 2 Euro je Position vorgesehen. Diese Pauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Ab dem 1. November 2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro verpflichtend die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Die Produktkennung unterteilt sich in:
- "Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
- "nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
- "standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
Weitere Einzelheiten enthält die
ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/2026 vom 20. August 2026.