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  • 03.03.2026

    EU-Weinpaket im Amtsblatt veröffentlicht

    Neue EU-Regelungen treten in Kraft – nun ist die nationale Umsetzung gefragt

  • Foto: Albrecht Ehses
    Wein & Tourismus

    Albrecht Ehses

    Tel.: 0651 9777-201
    ehses@trier.ihk.de

Das EU-Weinpaket ist formell in Kraft gesetzt. Es wurde als Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden zentrale Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie weinsektorbezogene Förderregelungen angepasst. Darüber hinaus werden die Vorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse weiterentwickelt und einzelne Kennzeichnungsregelungen, unter anderem im Zusammenhang mit Spirituosen, angepasst. Konkret betrifft dies Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115. Der überwiegende Teil der neuen Bestimmungen tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Für die Weinbranche ergeben sich daraus mehrere praxisrelevante Anpassungen und zusätzliche Flexibilitäten. So bleibt das System der Pflanzgenehmigungen grundsätzlich bestehen, wird jedoch künftig regelmäßig überprüft. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Steuerung des Produktionspotenzials erweitert, unter anderem durch Anpassungen bei der Einführung eines Anbaustopps sowie durch flexiblere Regelungen bei Wiederbepflanzungen und der Rückgabe von Neupflanzungsrechten. 
Ein Bestandteil des Pakets ist die Weiterentwicklung der Absatzförderung. Die Förderzeiträume im Drittlandsmarketing werden in einer 3+3+3-Struktur verlängert und die Finanzierungsmöglichkeiten verbessert. Aus Sicht der IHK ist dies ein wichtiger Baustein zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen und deutschen Weine. Gerade in einem zunehmend herausfordernden globalen Marktumfeld gewinnen langfristig angelegte Markterschließungs- und Marketingstrategien weiter an Bedeutung.
Darüber hinaus wird der Önotourismus ausdrücklich im Förderrahmen verankert. Investitionen in weintouristische Angebote sowie entsprechende Marketingmaßnahmen können künftig gezielter unterstützt werden, was insbesondere für weinbaulich geprägte Regionen mit starker touristischer Prägung von Bedeutung ist.
Im Bereich alkoholfreier und alkoholreduzierter Weine führt das Paket neue Begriffsbestimmungen ein. Zudem ist ein EU-weit harmonisiertes Symbol zur Kennzeichnung digitaler Nährwert- und Zutateninformationen per QR-Code vorgesehen, das von der Europäischen Kommission noch konkret ausgestaltet wird. Und ein Punkt, den die IHK mit eingefordert hat: Bei Weinlieferungen in Drittländer entfällt die Verpflichtung, Nährwert und Zutaten anzugeben.

Nun ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gefordert, die neuen europäischen Spielräume zeitnah im Weingesetz sowie im GAP-Strategieplan zu verankern, damit die Betriebe möglichst frühzeitig von den vorgesehenen Verbesserungen profitieren können.

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