Dieser Text ist vom 01.01.2019 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Die Europäische Union hat mit Japan ihr bislang größtes Freihandelsabkommen unterzeichnet. Mit JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreement), das 30 Prozent des Welthandels betrifft, werden für europäische Unternehmen Wettbewerbsvorteile auf dem japanischen Markt geschaffen. Mit dem Abkommen sollen Zölle von rund einer Milliarde Euro für Ursprungsware der EU beziehungsweise Japans abgebaut werden. Neben dem zollfreien Warenaustausch geht es um die Beseitigung von nicht-tarifären Handelshemmnissen. Nach der Unterzeichnung am 17. Juli 2018 seitens der EU und Japans steht nun die Ratifizierung durch das Europäische Parlament und die japanische Nationalversammlung an. Mit Inkrafttreten des Abkommens kann im Frühjahr 2019 gerechnet werden.
Japan ist zweitwichtigster Absatzmarkt in Asien
Japan ist weltweit die viertgrößte Volkswirtschaft und birgt mit 127 Millionen Verbrauchern sehr gute Marktchancen für die deutsche Exportwirtschaft. Nach China ist Japan für die rheinland-pfälzische Wirtschaft der zweitwichtigste Absatzmarkt in Asien. Auch bei den Importen rangiert Japan unter den wichtigsten asiatischen Handelspartnern. Der Handel könnte durch das Freihandelsabkommen weiteren Aufschwung erhalten. Brüssel will etwa 99 Prozent der Zölle abschaffen. Tokyo beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens bis zu 90 Prozent der bestehenden Zölle auf EU-Exporte. Bei einigen Waren existieren noch Übergangsfristen, so dass nach deren Ablauf bis zu 97 Prozent der japanischen Zölle wegfallen. Insbesondere die Branchen Arzneimittel, Medizinprodukte, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Kraftfahrzeuge könnten aufgrund des Wegfalls der noch bestehenden Zollsätze von dem Abkommen profitieren. Bei EU-Exporten von verarbeiteten Lebensmitteln schätzt die EU-Kommission eine Steigerung um bis zu 180 Prozentpunkte. Erhebliche Zollsenkungen sind beispielsweise bei Fleisch, Wein, und Molkereiprodukten zu erwarten. Dies bietet auch Chancen für die regionale Wirtschaft.
Aufgepasst bei den Ursprungsregeln
Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse aus der EU respektive Japan. Um den präferenzbegünstigten Ursprung einer Ware zu belegen, müssen Ursprungsregeln beachtet werden. Im Vergleich zur Mehrzahl der bestehenden Freihandelsabkommen der EU zeichnet sich JEFTA durch einige Besonderheiten bei den Ursprungsregeln aus – zum Beispiel bei den Be- und Verarbeitungskriterien. So kann die Kalkulation des präferenziellen EU-Ursprungs künftig auch mit dem prozentualen regionalen Wertanteil (Regional Value Content, RVC) auf Basis der Incoterms-Klausel FOB (Free on Board/Frei an Bord) ermittelt werden. Die herkömmliche Kalkulation des EU-Ursprungs anhand des prozentualen Höchstwerts der Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft vom Ab-Werk-Preis (Incoterms-Klausel Ex Works/Ab Werk) ist jedoch weiterhin vorgesehen.
Neben den neuen Begrifflichkeiten bei den Ursprungsregeln gibt es weitere Neuerungen: So besteht die Pflicht zur Angabe der verwendeten Ursprungsregeln, also mit welcher Methode die Ursprungsfindung gemacht wurde (z. B. „C1“ für Tarifsprung). Eine weitere Besonderheit ist die Anwendung des Verfahrens des registrierten Ausführers (REX), das derzeit nur im CETA-Abkommen mit Kanada vorgesehen ist. Bei präferenziellen Sendungen über 6000 Euro ist eine Registrierung als „Registrierter Ausführer“ beim Hauptzollamt erforderlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass JEFTA viele Chancen bringt, aber auch einige Änderungen zu bisher bekannten Verträgen enthält. Wollen Unternehmen von dem Abkommen profitieren, stehen sie vor der Herausforderung, unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen in der Praxis umzusetzen. Daher sollten sich Unternehmen frühzeitig mit dem Inhalt und den Möglichkeiten des Abkommens vertraut machen, um die Chancen zu erkennen und zu nutzen.