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IHK Trier


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  • Beförderungserlaubnis und Anzeigepflicht

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

  • Beförderungserlaubnis und Anzeigepflicht

    Neben der GüKG-Erlaubnis/Lizenz ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung für gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler (außer Entsorgungsfachbetriebe mit entsprechender Zertifizierung) eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle erforderlich (Ausnahmen dazu finden sich in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung).

    Befindet sich das Unternehmen im Kammerbezirk der IHK Trier ist folgende Behörde zuständig:

    Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)

    Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße
    55130 Mainz
    Telefon: 06131 982980
    Homepage: https://www.sam-rlp.de/

    Für die Erteilung der Beförderungserlaubnis müssen u. a. die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nachgewiesen werden. Einzelheiten zu Zuverlässigkeit und Fachkunde regelt diese Verordnung ebenfalls.

    Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige Sachkunde besitzen. Leitendes und sonstiges Personal müssen durch geeignete Fortbildungen über einen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilnehmen. Die Beförderungserlaubnis gilt bundesweit und ist nicht übertragbar. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen.

    Unternehmen, die nicht-gefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der SAM ohne Erlaubniserteilung anzeigen. Ausnahmen im Einzelfall regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung.

    Kennzeichnen der Fahrzeuge
    Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährlich und ungefährlich) auf öffentlichen Straßen durch gewerbsmäßige Abfallbeförderer und Entsorgungsfachbetriebe transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen “A“ versehen werden. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.


    Die elektronische Nachweispflicht
    Grundlage für dieses Verfahren ist die (Abfall-) Nachweisverordnung. Sie gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen im innerstaatlichen Bereich. Die elektronische Nachweispflicht mit elektronischer Signatur ist verbindlich. Der Kreis der Nachweispflichtigen ist in dieser Verordnung definiert.


    Entsorgungsfachbetrieb
    Entsorgungsfachbetrieb ist, wer gewerbsmäßig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und hinsichtlich dieser Tätigkeit durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.


    Gefahrgutrecht
    Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport (und/oder die Regelungen für andere Verkehrsträger) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin unter anderem: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften sowie die zu leistenden Maßnahmen nach Unfällen.

    Insbesondere greifen dann auch die ADR-Regelungen zu entsprechenden Pflichten zur Kennzeichnung und Dokumentation, zur Schulungspflicht der Gefahrgutfahrer und zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten.

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