Verkaufsoffene Sonntage sind ein wichtiges Instrument zur Profilierung
des stationären Einzelhandels und unserer Innenstädte. Leider haben sich
in der jüngeren Vergangenheit durch eine zunehmend restriktive
Rechtsprechung der höchsten Gerichte die Anforderungen an die
Festsetzung verkaufsoffener Sonntage erhöht. Dies hat die ADD Anfang
Dezember in einem Rundschreiben an die Genehmigungsbehörden inhaltlich
zusammengefasst. Die Genehmigungsbehörden sind nun angehalten, diese
Vorgaben zu berücksichtigen.
Im Antrag zu verkaufsoffenen Sonntagen sind
Ersterwägung, Anlassbezug und Prognose der Besucherströme von den
Antragstellern zu erläutern. Die Ersterwägung ist von den Kommunen als
Verordnungsgeber zu erstellen. Dazu ist es notwendig, Argumente, welche
für und gegen die Öffnung am Sonntag sprechen, gegeneinander abzuwägen.
Das Kriterium Anlassbezug bedeutet, dass ein besonderer Anlass für den
verkaufsoffenen Sonntag notwendig ist. Dieser Anlass muss einen
nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem verkaufsoffenen Sonntag haben und
ein Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung rechtfertigen.
Denkbare
Anlässe sind beispielsweise Märkte, Feste oder Messen. Die Prognose der
Besucherströme dient dazu, die Bedeutung des eigenständigen Anlasses
darzustellen. Der Anlass muss ausreichend Besucher anwerben, um den
verkaufsoffenen Sonntag zu rechtfertigen, also einen „beträchtlichen“
Besucherstrom auslösen.
Die Zahl der Besucher, welche durch die
Anlassveranstaltung angezogen werden muss, der aktuellen Rechtsprechung
folgend, größer sein, als die Anzahl der Personen, die allein wegen der
verkaufsoffenen Läden kämen. Erfahrungswerte aus der Vergangenheit
können zur Dokumentation dienen.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ladenöffnungszeiten finden Sie hier.
Eine Übersicht der verkaufsoffenen Sonntage in der Region finden Sie hier.
Standortpolitik
Stefan Rommelfanger
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