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01.07.2021

Tipps für Mitarbeitereinsätze in Osteuropa


Dieser Text ist vom 01.07.2021 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Welche Vorgaben Unternehmen erfüllen müssen und was bei Nichtbeachtung droht

Der Handel mit den osteuropäischen Staaten macht etwa ein Fünftel des deutschen Außenhandels aus. Das zeigt sich auch bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern. Mit Umsetzung der Richtlinie 2014/67/EU wurden die Entsendeauflagen verschärft. Ziel der Richtlinie ist es, Sozialdumping zu verhindern und die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Beschäftigungsvorschriften zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen die Auflagen drohen Sanktionen.

Was müssen Unternehmen erfüllen?
Zu den Kernvorgaben der neuen Richtlinie zählen die Entsendemitteilung sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags, die Lohnabrechnung, Stundenzettel und der Auszahlungsnachweis. Zusätzlich zu diesen Pflichtnachweisen ist in Osteuropa eine Auftragskopie bereitzuhalten. Für die Kommunikation mit den örtlichen Behörden muss eine Kontaktperson bestimmt werden. Die Sozialversicherungsverordnung gibt vor, dass bei allen Einsätzen die A1-Bescheinigung mitgeführt werden muss.
Die meisten Entsendemitteilungen in Osteuropa wurden mittlerweile ins Englische übersetzt. In Rumänien ist das Formular weiterhin nur auf Rumänisch verfügbar, aber auch hier gibt es eine englische Übersetzungshilfe.
Die rumänische Entsendeauflage beinhaltet zudem eine Ausnahme: Neben der Meldung muss auch die Abmeldung der entsandten Arbeitnehmer nach Beendigung des Einsatzes erfolgen.
Im Rahmen der Überwachungspflicht kann der Auftraggeber eine Kopie der erfolgten Entsendemitteilung verlangen, um selbst rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Bis zu 7000 Euro Strafe
Bei Missachtung der Entsendeauflagen drohen Bußgelder. Im osteuropäischen Raum liegen diese für fehlende Dokumente oder Nichtabgabe der Entsendemitteilung durchschnittlich zwischen 1400 Euro in Ungarn und 7000 Euro in Polen.
Ausführliche Einzelheiten zu den administrativen Auflagen bei Einsätzen in Osteuropa sowie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind in den Leitfäden der EIC Trier GmbH (www.eic-trier.de) zu finden. Rheinland-pfälzische Unternehmen können diese kostenlos herunterladen.

Vor Ort geltende Vorgaben einhalten

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2018/957EU wurden auch die Vorgaben zur Einhaltung der anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verschärft. Bei grenzüberschreitenden Einsätzen in der EU müssen hier die Regelungen des Einsatzlands eingehalten werden. Dazu zählen beispielsweise die Vorgaben zu Mindestlohn, Tarifverträgen, Höchstarbeitszeit oder Überstundenregelungen.
Die gesetzlichen Mindestlöhne in Osteuropa variieren zwischen 2 Euro je Arbeitsstunde in Bulgarien und 5,92 Euro in Slowenien. Die als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge können davon abweichende Vorgaben enthalten, aber im Schnitt liegt die Bezahlung unterhalb der deutschen Löhne, weshalb diese auch während des Einsatzes gelten.
In Osteuropa beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Zudem besteht Anspruch auf elf Stunden Ruhe zwischen den Arbeitstagen sowie auf zwei volle Tage Ruhezeit pro Kalenderwoche. In Polen dürfen nicht mehr als vier Überstunden auf zwei Tage verteilt gemacht werden, in Rumänien und Tschechien acht Überstunden pro Woche. Mit Ausnahme von Rumänien gibt es zudem ein jährliches Überstundenkontingent von 150 Stunden, das nicht überschritten werden darf.
Überstunden werden über Freizeitausgleich oder Bezahlung vergolten. Abhängig von der Überstundenanzahl werden auch Aufschläge fällig. Sonn- und Feiertagsarbeit muss in der Regel auch mit Aufschlägen vergolten werden.

Wer informiert?
Verstöße gegen die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsvorschriften werden sanktioniert. Die Höhe des Bußgeldes liegt zwischen maximal 1400 Euro in Ungarn und rund 78 000 Euro für Unterentlohnung in Tschechien.
Zur Vermeidung von Sanktionen und zum Schutz der entsandten Arbeitnehmer ist es deshalb entscheidend, diese zu kennen. Darüber informieren die zuständigen Behörden im Zielmarkt, beispielsweise die polnische Arbeitsinspektion (www.pip.gov.pl/en), die tschechischen Arbeitsämter (www.uradprace.cz/web/en) oder die ungarische Arbeitsinspektion (http://www.ommf.gov.hu/?akt_menu=547&set_lang=123) sowie die jeweilige Auslandshandelskammer (www.ahk.de).

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