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  • 08.02.2022

    Corona-Pandemie: Finanzverwaltung verlängert Steuererleichterungen

    Ob Stundung von Steuerzahlungen, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung von Vorauszahlungen: Die steuerverfahrensrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie-Folgen laufen nun bis Ende März.

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

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    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

Die Sonderregelungen gelten für Unternehmen, die nachweisbar unmittelbar und erheblich von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind. Diese Betriebe können für ihre bis zum 31. März 2022 fälligen oder fällig werdenden Steuern im vereinfachten Verfahren die zinslose Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt.
Dieser Entscheidung waren auch Gespräche mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) über die aktuelle Lage in den Betrieben vorausgegangen.
Das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2022 finden Sie auf der Website des Ministeriums.

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