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IHK Trier


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  • 05.04.2024

    Neuregelungen zu Einstiegsqualifizierungen ab 1. April

  • Foto: Thomas Mersch
    Ausbildung

    Thomas Mersch

    Tel.: 0651 9777-340
    Fax: 0651 9777-305
    mersch@trier.ihk.de

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung bzw. zur Ausbildungsgarantie vom 17. Juli 2023 haben sich einige Änderungen bei den Einstiegsqualifizierungen ergeben, die ab dem 1. April 2024 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte:

  • Die Laufzeit des Qualifizierungsvertrags kann nunmehr vier (bisher sechs) bis zwölf Monate betragen. Idealerweise sollte die Einstiegsqualifizierung so terminiert werden, dass ein nahtloser Übergang in eine Ausbildung zum Beginn des nächsten Ausbildungs-jahres möglich ist. Haben sich bei den IHKs bereits Anfragen für eine viermonatige EQ ergeben, können Sie dieser mit Beginn zum 01.04.2024 zustimmen. Die Gesamtförderdauer zwischen vier und zwölf Monaten ist im Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber, dem Bewerber/der Bewerberin und der Agentur für Arbeit festzulegen.
  • Die Einstiegsqualifizierung kann auch ohne zusätzliche Begründung in Teilzeit erfolgen, wenn sie mindestens 20 Wochenstunden beträgt, beispielsweise um einen Sprachkurs zu besuchen.
  • Es sollte angestrebt werden, dass die Teilnehmenden während der EQ die Berufsschule besuchen, damit die Ausbildungsdauer nach der EQ ggf. verkürzt oder auch die direkte Übernahme in das zweite Ausbildungsjahr im kommenden Ausbildungsjahr erfolgen kann.
  • Die Einstiegsqualifizierung kann auch bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses im selben Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Damit soll jungen Menschen, die etwa wegen sprachlicher Hürden oder unterschätzter Anforderungen eine begonnene Ausbildung abbrechen müssen, die Chance gegeben werden, diese Defizite abzubauen und den Kontakt zum Betrieb zu halten.
  • Einstiegsqualifizierungen sind künftig auch für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben, möglich.
  • Wie bisher können grundsätzlich alle Betriebe, die in der Lage sind, zumindest Teile eines Ausbildungsberufes zu vermitteln, eine EQ durchführen. Eine Ausbildungsberechti-gung ist nicht zwingend erforderlich. Vorrangig sollten aber ausbildungsberechtigte Betriebe angesprochen werden, da eine anschließende Ausbildung im gleichen Betrieb erwünscht ist. Die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit und die damit einhergehenden Änderungen zum 01.04.2024 finden Sie hier.

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