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  • 01.07.2021

    Meldepflicht gilt jetzt für sämtliche Einfuhren

    Kleinsendungen im Wert von bis zu 22 Euro müssen nun auch angemeldet und versteuert werden

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de


Dieser Text ist vom 01.07.2021 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Am 1. Juli ist die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets EU-weit in Kraft getreten. Neben neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienst-leistungen regelt es insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
In der Vergangenheit waren Händler aus der EU gegenüber Anbietern aus Drittstaaten benachteiligt, da die ausländischen Exporteure oft bewusst den Wert der Sendungen zu niedrig angegeben hatten. Somit waren die Sendungen von der Steuer befreit. Zusätzlich können mit Hilfe der neuen Meldepflicht diese Kleinsendungen künftig besser auf die Normen und Standards hin kontrolliert werden, die in der EU vorgeschrieben sind.

Zollanmeldung via ATLAS-IMPOST
Um die Abwicklung der Millionen zusätzlichen Zollanmeldungen zu gewährleisten, hat die Generalzolldirektion (GZD) für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro das Modul ATLAS-IMPOST geschaffen. Im Vergleich zur Standard-Zollanmeldung ist ein reduzierter Datensatz vorgesehen. So reicht hier zum Beispiel anstelle der elfstelligen Codenummer des Produkts die Angabe der WCO-einheitlichen ersten sechs Stellen aus. Eine vollständige Zollanmeldung ist jedoch wertunabhängig erforderlich, wenn es sich um verbrauchssteuerpflichtige Waren (Wein, Tabak, Kaffee etc.) handelt oder diese Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Übergangsregelung
Der Produktivbetrieb von ATLAS-IMPOST wird nach Informationen der Zollverwaltung frühestens ab Januar 2022 zur Verfügung stehen. Zur Überbrückung dieser etwas mehr als sechs Monate ist eine Übergangsregelung geplant. So können die Meldungen grundsätzlich in der Fachanwendung „ATLAS-Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ als Einzelzollanmeldung abgeben werden. Der Zoll bittet Unternehmen, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen erwarten, diese übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung abzuwickeln. Hierzu sollen sie einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests wird anschließend ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt. Unternehmen mit erhöhtem Importvolumen von Sendungen im Wert von bis zu 22 Euro bittet der Zoll um Kontaktaufnahme per E-Mail an DVA2.gzd@zoll.bund.de.

Steuerportal IOSS
Bereits seit April können sich Onlinehändler und Betreiber von elektronischen Marktplätzen für das neue Onlineportal „Import One Stop Shop (IOSS)“ registrieren. Hierüber können sie ab dem 1. Juli die aus dem Drittland eingeführten Waren bis zu einem Wert von 150 Euro der zuständigen Finanzbehörde EU-weit monatlich erklären. Die Registrierung erfolgt in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Erhebung durch Zoll und IOSS), sind in der Zollanmeldung die IOSS-Registrier-Nummer und der EU-Code F48 anzugeben.
Das Portal kann nicht genutzt werden, wenn es sich um
•    verbrauchssteuerpflichtige Waren
•    eine Lieferung an ein Unternehmen ("B2B") oder
•    Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen handelt.
Alternativ können Post und Kurierdienste im Namen des Händlers die Zollanmeldung abgeben, wenn die Auslieferung in Deutschland erfolgt. Die Einfuhr-Umsatzsteuer zahlt der Empfänger anschließend bei Übergabe des Pakets an die Post oder den Kurierdienst.

Ausnahme bei Wert unter 5 Euro
Gemäß § 23 Abs. 1 ZollV sind Sendungen mit einem Wert von bis 5 Euro weiterhin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, da Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro nicht erhoben werden.
Aufgrund der großen Anzahl zusätzlicher Zollanmeldungen wird es in den ersten Wochen zu Lieferverzögerungen bei den Paketsendungen kommen. Damit Ihre Sendungen nicht unnötig lange im Zoll warten müssen, raten wir Ihnen: Stimmen Sie mit Ihren Lieferanten aus Drittländern ab, welche Daten diese künftig bei Kleinsendungen zwingend auf den Begleitdokumenten ihrer Sendungen angeben sollten – damit die Verzollung reibungslos verläuft.

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