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01.03.2020

Mehr Rechte für Azubis und Prüfer


Dieser Text ist vom 01.03.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neues Berufsbildungsgesetz (BBiG) bringt viele wichtige Neuerungen

Immer mehr Halbwahrheiten zum neuen Berufsbildungsgesetz verbreiten sich wie ein Lauffeuer unter den Auszubildenden. Eine Nachricht an den Ausbilder mit „Chef, ich komm jetzt nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb. Das steht im neuen Berufsbildungsgesetz“ ist zwar nicht ganz falsch, aber auch nicht richtig. Bleibt der Auszubildende dann an zwei Berufsschultagen in einer Woche fern vom Ausbildungsplatz, könnte im schlimmsten Fall eine Abmahnung folgen.
Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit gesteigert werden und eine Entlastung des Ehrenamts in der Beruflichen Bildung erreicht werden. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Somit sind diese Änderungen bereits anzuwenden. Nachfolgend ist ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe zu lesen.

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende festgelegt
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Mehr Informationen finden Sie dazu in unserem Erklärfilm auf www.ihk-trier.de im Bereich Ausbildung.

Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Azubis

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Außerdem ist jetzt auch ein volljähriger Auszubildender für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen: an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Ferner gilt die Pflicht zur Freistellung an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
Neu ist außerdem, dass in den drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche beziehungsweise wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle
Jeder Auszubildende kann seit dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden. Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Für Ausbildungsbetriebe und Prüfer relevant

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Weitere Änderungen in der Prüfungsdurchführung werden erst mit einer neuen Prüfungsordnung zum Ende des Jahres 2020 umgesetzt. Die Prüfungsausschüsse werden zeitnah über die Änderungen informiert.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html

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