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IHK Trier


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  • 29.03.2023

    Keine Rundfunkbeitragspflicht für gewerbliche Verwalter von Ferienwohnungen

    Grundsätzlich müssen die Eigentümer der Ferienwohnung die Rundfunkgebühren zahlen

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    Fax: 0651 9777-405
    heesen@trier.ihk.de

In einem Urteil vom 23.03.2023 (15 A 233/18) hat das VG Oldenburg der Klage eines Vermietungsservice gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt stattgegeben und ausgeführt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht an eine vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft sei. Der Eigentümer sei nur dann von der Beitragspflicht befreit, wenn der Vermittler die Ferienwohnung in eigenem Namen an den Gast vermiete und zwischen Eigentümer und Gast kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Wegen des Kleinstvermieterprivilegs aus § 5 Abs. 2 Nr.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt die Beitragspflicht allerdings nicht für Eigentümer, die nur eine Ferienwohnung vermieten.

Die Entscheidung des VG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2017 bereits hatte sich das VG Köln mit der Rundfunkbeitragspflicht beschäftigt und ebenfalls den jeweiligen Eigentümer von Ferienwohnungen als Inhaber der „Betriebsstätte Ferienwohnung“ angesehen und damit als rundfunkbeitragspflichtig definiert (VG Köln Urt. v. 06.12.2017, 6 K 6217/17).

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