In einem Urteil vom 23.03.2023 (15 A 233/18) hat das VG Oldenburg der Klage eines Vermietungsservice gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt stattgegeben und ausgeführt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht an eine vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft sei. Der Eigentümer sei nur dann von der Beitragspflicht befreit, wenn der Vermittler die Ferienwohnung in eigenem Namen an den Gast vermiete und zwischen Eigentümer und Gast kein rechtliches Verhältnis bestehe.
Wegen des Kleinstvermieterprivilegs aus § 5 Abs. 2 Nr.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt die Beitragspflicht allerdings nicht für Eigentümer, die nur eine Ferienwohnung vermieten.
Die Entscheidung des VG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.
Im Jahr 2017 bereits hatte sich das VG Köln mit der Rundfunkbeitragspflicht beschäftigt und ebenfalls den jeweiligen Eigentümer von Ferienwohnungen als Inhaber der „Betriebsstätte Ferienwohnung“ angesehen und damit als rundfunkbeitragspflichtig definiert (VG Köln Urt. v. 06.12.2017, 6 K 6217/17).