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IHK Trier


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  • 14.03.2023

    EU – vereinfachte Zollabfertigung für leere Mehrwegverpackungen

    Änderung für Paletten, Container und Umschließungen seit 14. März in Kraft

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L54 vom 22. Februar 2023) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen oder einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU für Mehrwegverpackungen geändert. Konkludent bedeutet, dass die Verpackungen mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen gelten. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr).

Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.

Als Umschließung gelten unter anderem Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (z. B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.

Mit dieser Vereinfachung kommt die EU in weiten Teilen einer langjährigen Forderung der IHK-Organisation nach. Im DIHK-Ideenpapier für Vereinfachungen im EU-Zollrecht wurde bereits seit langem eine solche Möglichkeit gefordert. Dadurch wird der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant vereinfacht. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont (Stichwort Green Deal) bei. Gleichzeitig bewirkt diese Maßnahme einen Bürokratieabbau bei Unternehmen und Zollverwaltung aufgrund der reduzierten Zollformalitäten.

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