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01.03.2021

Die große Unbekannte


Dieser Text ist vom 01.03.2021 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Insolvenz im Kurzportrait: Was steckt eigentlich konkret hinter diesem Begriff

Jeder geht mit Misserfolgen anders um. In den USA werden beispielsweise sogenannte „Failure-Partys“ gefeiert. Unternehmer treffen sich und zelebrieren die Pleiten ihrer wirtschaftlichen Gehversuche. Für unsere Ohren klingt das grotesk, nicht zuletzt da wirtschaftlicher Misserfolg auch häufig als persönliches Scheitern angesehen wird. Hiermit eng verbunden ist das „Pfui“-Wort Insolvenz, das nicht selten als negatives Werturteil über die Geschäftstüchtigkeit des Betroffenen verwendet wird. Dieser Beitrag soll dazu dienen, mit einigen Missverständnissen aufzuräumen und den grundsätzlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens vorzustellen.

Am Anfang war das Wort
Insolvenz (lat. solvere=zahlen) bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Und damit ist man schon mitten in der Regelungsmaterie der Insolvenzordnung (InsO). Denn diese legt unter anderem fest, dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens immer einen Eröffnungsgrund (=Insolvenzgrund) braucht. Die InsO kennt derer drei: Zahlungsunfähigkeit (sic!), Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es droht zahlungsunfähig zu werden, wer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Juristische Personen (etwa GmbH, AG, e. V. etc.) können noch den Insolvenzgrund der Überschuldung aufweisen. Diese ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Wahrheit und Pflicht
Keiner der genannten Insolvenzgründe stellt auf ein persönliches Verschulden des Unternehmers ab. Es ist also schon aus diesem Grunde falsch, ein Insolvenzverfahren per se auf ein persönliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen. Freilich mag es Fälle geben, bei denen Missmanagement, Fehlkalkulationen und anderer Schlendrian zur Insolvenz geführt haben. Es dürfte sich aber um eine Minderheit handeln.
Wenn nun also ein Insolvenzgrund besteht, sind juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit unter Umständen zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Schwierigkeiten ist jedoch geplant, diese Pflicht bis zum 30. April 2021 auszusetzen. Natürliche Personen trifft eine solche Pflicht nicht.

Der Blick von außen
Wird ein Eröffnungsantrag gestellt, liegt der Ball erstmal beim Insolvenzgericht. Dieses hat zunächst alle Maßnahmen zu treffen, um eine nachteilige Entwicklung der Vermögenslage des Antragstellers zu verhüten. Maßnahmen der ersten Wahl sind das allgemeine Verfügungsverbot und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch hier gilt es, mit einem Mythos aufzuräumen: Insolvenzverwalter, gleich ob vorläufig und endgültig, sind nicht dazu da, Unternehmen abzuwickeln und auch noch daran zu verdienen. Vielmehr haben sie durch die InsO einen klaren Aufgabenbereich und unterstehen der Aufsicht des Insolvenzgerichts. So hat der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Und genau in diese Kerbe schlägt auch das allgemeine Verfügungsverbot: Zahlungen und sonstige Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Auf der anderen Seite wird der Schuldner durch Zwangsvollstreckungsverbote geschützt.

Heiße Phase – Ende: offen
Ist genügend Vermögen des Schuldners vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken, erfolgt nun die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens inklusive der Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters. Der Eröffnungsbeschluss wird veröffentlicht und in ihm werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer gewissen Frist beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Ziel des Insolvenzverfahrens ist immer die ganz oder teilweise Befriedigung der Gläubiger. Dies kann auf drei unterschiedliche Weisen geschehen: Liquidation (=Auflösung und Verwertung), Sanierung (=Erwirtschaftung von Erträgen zur Befriedigung der Gläubiger) oder Übertragung (=Verkauf an einen Dritten und Verteilung des Verkaufserlöses an die Gläubiger). Die Möglichkeiten des Verfahrensverlaufs zwischen Eröffnung und Beendigung sind dabei so vielfältig, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Darstellung an dieser Stelle abgesehen wird. Gerne geben wir Ihnen bei Interesse persönlich Auskunft.

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