Im Sommer werden viele junge Menschen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen und anschließend ein Beschäftigungsverhältnis beginnen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Auszubildenden aus Drittstaaten, die über einen Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG zum Zwecke der Ausbildung verfügen, dieser Aufenthaltstitel mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses ausläuft, unabhängig davon, ob ein anderes Enddatum im Aufenthaltstitel steht. Dadurch besteht für diese Personen kein gültiger Aufenthaltstitel und eine direkte Weiterbeschäftigung ist nicht möglich (dies gilt im Übrigen auch bei Vertragsende ohne Bestehen).
Um eine zeitnahe Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§18a AufenthG) beantragt werden. Wir empfehlen dringend eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde, um den Prozess anzustoßen.
Bitte beachten Sie, dass bei Beschäftigung von Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel Unternehmen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Ausbildung
Hanna van de Braak
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