Hinweis der Zollverwaltung zur Abhängigkeit:
Es wird seitens der Zollverwaltung empfohlen, Waren unter
Steueraussetzung nicht zusammen mit anderen Waren anzumelden. Es entsteht eine
Abhängigkeit durch den automatisierten Datenabgleich, der bei einem negativen
Ergebnis hinsichtlich der Nicht-Annahme / Nicht-Überlassung des Ausfuhrvorgangs
Einfluss auf den gesamten Ausfuhrvorgang haben kann.
Zusammenstellungen verschiedener Waren des Kap. 99
Verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung
dürfen nicht mit Sammelwarennummern angemeldet werden.
Angaben in der Ausfuhranmeldung:
1. Ausfuhrzollstelle
Um die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter
Steueraussetzung ausführen zu können, übermittelt der Anmelder / Zollvertreter
die Ausfuhranmeldung an die für ihn zuständige Ausfuhrzollstelle. Die Angabe
der Ausfuhrzollstelle muss in der Ausfuhranmeldung und im elektronischen
Verwaltungsdokument (e-VD) übereinstimmen.
2. Angabe des e-VD
In der Ausfuhranmeldung ist in der Datengruppe „Vorpapier“
(Position) im Datenfeld „Art“ der Wert „C651“, im Datenfeld „Referenznummer“
der „Administrative Referenzcode (ARC)“ und im Datenfeld „Positionsnummer“ die
jeweilige „Positionsnummer des e-VD“ anzugeben. Hierbei muss eine eindeutige
Zuordnung der Datensätze des EMCS-Vorgangs zum Ausfuhrvorgang gewährleistet
sein.
In einem Ausfuhrvorgang können mehrere EMCS-Vorgänge
angemeldet werden. Es ist jedoch nicht gestattet:
• mehrere Positionen eines EMCS-Vorgangs in einer Position der Ausfuhranmeldung zusammenzufassen sowie
• eine Position eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Positionen einer Ausfuhranmeldung aufzuteilen.
Diese und weitere Informationen finden Sie in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0566/24 v. 31.01.2024 der Zollverwaltung.