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15.12.2023

Zutatenangabe für aromatisierte Weinerzeugnisse

EU-Kommission erlässt delegierten Rechtsakt über über das Verzeichnis der Zutaten für aromatisierte Weinerzeugnisse

Die Europäische Kommission hat den delegierten Rechtsakt über das Verzeichnis der Zutaten für aromatisierte Weinerzeugnisse am 8. Dezember ohne Änderungen gegenüber der letzten Fassung angenommen. Aufgrund einer fehlerhaften Formulierung im Basisrechtsakt war die Europäische Kommission erst mit dem 8. Dezember 2023 befugt, diese delegierte Verordnung zu erlassen, also an dem Tag, an dem sie eigentlich bereits in Kraft treten sollte. Der Entwurf muss nunmehr noch von beiden EU-Mitgesetzgebern gebilligt werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann, was aller Voraussicht nach Anfang Februar 2024 der Fall sein wird. Da der delegierte Rechtsakt erst am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft treten wird, wurde ein Artikel über Übergangsbestimmungen eingefügt. Dies wurde erforderlich, da ab dem 8. Dezember 2023 hergestellte aromatisierte weinhaltige Erzeugnisse ebenfalls mit Nährwerten und Zutatenliste versehen sein müssen, aber nicht klar ist, wie genau dies bei diesen Erzeugnissen zu erfolgen hat, solange der delegierte Rechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist. In diesen Übergangsbestimmungen ist daher vorgesehen, dass aromatisierte weinhaltige Erzeugnisse, die in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2023 bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts mit Zutatenliste und Nährwertkennzeichnung versehen sind, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen, auch wenn diese Etikettierung nicht den Vorschriften des delegierten Rechtsakts entspricht.
Konkret heißt das, dass aromatisierte weinhaltige Erzeugnisse, die ab dem 8. Dezember hergestellt werden (als „hergestellt“ gilt ein aromatisiertes weinhaltiges Erzeugnis in der Regel mit Aromatisierung), wie Weinerzeugnisse auch, mit Nährwerten und Zutatenliste versehen sein müssen (entweder auf dem Etikett oder via QR-Code mit der Einschränkung, dass der Brennwert auf Basis von 100 ml in jedem Fall auf dem Etikett anzugeben ist). Sollten die angegebenen Zutaten allerdings nicht den Vorschriften des finalen delegierten Rechtsakts entsprechen, ist das unschädlich. Es dürfen alle bis zu dem Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts nach bestem Wissen und Gewissen gekennzeichneten Produkte bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

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