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IHK Trier


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07.03.2024

Wieso, weshalb, warum? Die wichtigsten Infos zum IHK-Beitrag


Dieser Text ist vom 07.03.2024 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Im Frühjahr bekommen viele IHK-Mitgliedsunternehmen wieder Post. Die Kammer verschickt die jährlichen Beitragsbescheide. Hier geben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Beitrag.

Warum bin ich Mitglied der IHK?
Kurz und knapp: Das Gesetz sieht es so vor.
Hinter der Mitgliedschaft steckt der Gedanke des Gesetzgebers, dass die Wirtschaft sich selbst verwalten soll und kann, um eine unmittelbare staatliche Verwaltung zu vermeiden. Die Unternehmen beteiligen sich mit ihrem Know-how an politischen Entscheidungsprozessen, beeinflussen diese und tragen Verantwortung.

Was haben die Unternehmen von ihrer Mitgliedschaft?
Das Herzstück der IHK ist ihre Vollversammlung: Das „Parlament der Wirtschaft“ bietet jedem Unternehmen die gleichberechtigte Möglichkeit der Mitbestimmung. Mitgliedsunternehmen haben unabhängig von Größe, Mitarbeiterzahl oder Umsatz die Chance, sich einzubringen. Das Gremium bildet die vielfältigen Interessen der Wirtschaft in der Region demokratisch ab.

Was passiert mit meinem Beitrag?

Die IHK bietet ihren Mitgliedern einen umfangreichen Service: Von A wie Abfallberatung über K wie Krisenbewältigung bis Z wie Zollauskunft. Sie informiert über Rechts- und Steuerfragen, über Finanzen und Förderprogramme, über Umweltfragen und Personalpolitik in Unternehmen. Jedes Unternehmen profitiert durch die Mitgliedschaft. Daneben bietet die IHK individuelle Beratung und konkrete Unterstützung, wie bei der Existenzgründung, der Unternehmensnachfolge oder in einer Krisensituation. Aktuell berät die IHK Unternehmen rund um die Energiekrise; schließlich hilft sie bei konkreten Rechtsproblemen, bei Verträgen, Datenschutz oder Markenanmeldungen.  
Außerdem nimmt die IHK hoheitliche Aufgaben wahr. Sie führt Weiterbildungsprüfungen und Abschlussprüfungen von Auszubildenden durch, lässt im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen und hilft bei Fragen rund um die Suche nach Fachkräften.  Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Im Gewerberecht nimmt sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in die Hand, führt Register und gibt Stellungnahmen zu Ladenöffnungszeiten und zur Durchführung von Volksfesten, wie Stadtfeste oder Weihnachtsmärkte, ab.
Bei Interessenkonflikten zwischen verschiedenen Branchen oder Unternehmen strebt die IHK Lösungen für die Gesamtwirtschaft an. Möchte etwa ein Handelsriese eine neue Filiale in Trier eröffnen, treffen verschiedene Interessen aufeinander. Auf der einen Seite ergibt sich mit der Eröffnung ein neuer Anziehungspunkt, von dem beispielsweise Restaurants und Cafés in der Nähe profitieren. Einzelhändler hingegen sorgen sich, dass sie mit der Preisgestaltung der „großen“ Konkurrenz nicht mithalten können. Durch den engen Austausch mit ihren Mitgliedern erarbeitet die IHK eine ausgewogene Position: Sie kann fordern, dass die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe nicht überschreiten darf, oder nur bestimmte Waren (zum Beispiel nur Lebensmittel) verkauft werden.

Wie setzt sich mein Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen und ist vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig. Als Bemessungsgrundlage dient der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag. Falls dieser vom Finanzamt nicht festgesetzt wurde, wird hilfsweise auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb abgestellt. Die Höhe des Grundbeitrags wird gestaffelt.

Die Umlage wird mit Hilfe eines Hebesatzes berechnet. Die Höhe des Umlagehebesatzes ist für alle Unternehmen gleich und ergibt sich aus der Wirtschaftssatzung, die jährlich von der Vollversammlung beschlossen wird. Dieser Hebesatz wird mit der Bemessungsgrundlage multipliziert, die bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften um den Freibetrag von 15 340 Euro gekürzt wird.
Ziel ist es, den Beitrag gerecht zu erheben und schwächere Unternehmen zu entlasten. Deshalb können sich Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften von Beiträgen sogar ganz freistellen lassen, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihr Jahresertrag/Jahresgewinn 5200 Euro nicht übersteigt. Außerdem müssen Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr unter bestimmten Bedingungen weder Grundbeitrag noch Umlage zahlen.

Was kann ich machen, wenn ich den Beitrag nicht zahlen kann?
Sollte es dennoch zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten kommen, kann auf Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung mit der IHK vereinbart werden.

Weitere Details und Besonderheiten zu Mitgliedschaft und Beitragsveranlagung sowie Rechtsgrundlagen finden Sie auf unserer Homepage.

Erläuterungen zum IHK-Beitragsbescheid

1.    Debitorennummer
Unter dieser Nummer wird Ihr Beitragskonto bei der IHK Trier geführt. Nennen Sie diese bei Anfragen zum Thema Beitrag bitte immer zuerst, damit wir Ihnen schnell die gewünschten Erläuterungen geben können.

2.    Beitragsabrechnung
Sobald das Finanzamt den für das entsprechende Kalenderjahr festgesetzten Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb festgesetzt hat, ergeht eine Mitteilung an die IHK. Die IHK kann den Beitrag nun endgültig abrechnen. Dabei werden die geleisteten Zahlungen aus der vorläufigen Veranlagung berücksichtigt. Für jedes Geschäftsjahr ergehen somit zwei Bescheide: Eine vorläufige Veranlagung und eine Beitragsabrechnung.

3.    Vorläufige Veranlagung
Die Beitragsveranlagung wird als „Gegenwartsveranlagung“ für das aktuelle Kalenderjahr durchgeführt. Allerdings steht der Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb noch nicht fest. Deshalb erfolgt lediglich eine vorläufige Veranlagung – basierend auf dem zuletzt vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb. Später erfolgt die endgültige Beitragsabrechnung mit einer Nachforderung oder Erstattung.

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