Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

  • Weinimport

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Nachfolgende Vorschriften gelten für den Bezug von Wein und Schaumwein aus Drittländern (nicht EU-Mitgliedstaaten):
  • Allgemeine Einfuhrbestimmungen

    Zulassung zur Einfuhr

    Zur Weineinfuhr bedarf es einer Zulassung von Seiten einer befugten Zollstelle. Wird Wein jedoch in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken eingeführt, ist diese nicht erforderlich.
        
    Der Zoll hat die Möglichkeit, bei der Weineinfuhr ein Gutachten bei den jeweiligen Landesuntersuchungsstellen anzufordern (§ 35 Wein-Überwachungsverordnung). Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann er die Entscheidung zurückstellen, wenn die zuständige Landesstelle einverstanden ist (§ 32 Weinüberwachungsverordnung). Die Liste der jeweils zuständigen Landesstellen kann auf der Homepage des BMEL unter: BMEL - Liste der zuständigen Landesstellen
    eingesehen werden.
    Hier sind auch die für die Durchführung der Weinüberwachung zuständigen obersten Landestellen aufgelistet.

  • Begleitpapiere

    Handelsrechnung (2fach)

    Zur Verzollung von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der EU befinden, sind Rechnungen (2-fach) mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich, mit z. B.:
    • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
    • Ort und Tag der Ausstellung
    • Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke
    • genauer Warenbezeichnung (handelsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit, Güteklasse usw.)
    • Warenmengen in der handelsüblichen Einheit
    • Warenwert (fob-Wert, cif-Kosten im Einzelnen, cif-Wert)
    • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
    Auf den Rechnungen müssen das Einkaufs- und Versendungsland sowie das Ursprungsland der Waren ersichtlich sein. Die Rechnungen müssen nicht unterschrieben sein, es sind keine Bescheinigungen vorgeschrieben.


    Einfuhranmeldung (= Zollanmeldung, Einheitspapier # 0737 + Ergänzungsblatt # 0738)

    Bereits ab dem ersten Einfuhrvorgang wird eine sogenannte EORI-Nummer benötigt. Weitere Details hierzu unter: Informationen zur EORI-Nummer

    Die Zollanmeldung steht am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie wird grundsätzlich auf dem Vordruck 0737 des Einheitspapiers (plus Ergänzungsblatt # 0378) abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro genügt in der Regel die mündliche Form.
    Die Einfuhranmeldung ist entsprechend den Angaben des „Merkblatt zu Zollanmeldungen“ auszufüllen, welches bei den Formularverlagen bestellt oder im Internet unterwww.zoll.de abgerufen werden kann.

    Auch wenn die Zollanmeldung in Papierform ausgestellt werden kann, so ist ebenfalls die elektronische Abwicklung möglich.
    Weitere Informationen hierzu unter: IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr

        
    Zollwertanmeldung D.V. 1 (# 0464 + evtl. Ergänzungsblatt # 0465)


    Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt. Ferner muss das Formular u. a. nicht ausgefüllt werden bei Drittlandswaren, die nicht dem Wertzoll unterliegen (z. B. Waren, die laut Zolltarif zollfrei sind oder spezifischen Zöllen unterliegen), und bei Waren, die auf Grund einer Präferenzregelung zollfrei sind oder keinen gewerblichen Charakter haben.

    Weinbegleitdokument VI 1 (Muster im Downloadbereich)

        
    Für jede Weinlieferung von mehr als 100 Liter oder von mehr als 400 kg Wein (incl. Verpackung) pro Jahr, die zur Einfuhr in die Union bestimmt ist, ist eine Bescheinigung mit Analysenbulletin, das VI 1 beizufügen (bei Teilsendungen das VI 2). Diese Bescheinigung wird in Drittländern von amtlichen Stellen und/oder amtlich anerkannten Laboratorien („List 6“), die dazu ermächtigt sind, ausgestellt.

    Die meisten Kennzeichnungselemente müssen in Feld 6 des VI1-Dokumentes aufgeführt und bestätigt sein:
    • Handelsbezeichnung (z. B. die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers, Weinanbaugebiet, Markenname, Jahrgang, Rebsorte usw.)
    • Name des Ursprungslandes (z. B. „Chile“)
    • geographische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt
    • Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“)
    • KN-Code
    • Losnummer
    • Verzeichnis der Zutaten
    • vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)
    Ist z.B. keine Rebsorte oder kein Jahrgang angegeben, so können diese Angaben nicht in der Etikettierung verwendet werden.

    Erleichterungen:

    Die Vorlage des VI 1 Dokuments (bei Teilsendungen VI 2), sowie des Analysebulletins ist nach Artikel 42  VO (EG) 555/2008 nicht erforderlich, wenn Wein bzw. Weinbauerzeugnisse in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken eingeführt werden.

    Weiterhin gelten aufgrund von Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten Vereinfachungen hinsichtlich der einzuhaltenden Formalitäten:

    Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und den USA ist ein VI 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist das „Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz“ bzw. das „Begleitende Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu verwenden. Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung Australien und Chile kann ein vereinfachtes Dokument VI 1 vorgelegt werden (Anhang VII Teil IV Buchstabe B DVO (EU) 2018/273)


    Detaillierte Informationen der einzelnen bilateralen Abkommen im Weinsektor können auf der Seite der Europäischen Kommission eingesehen werden.


    Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR), Ursprungserklärung


    Sie dienen zur Inanspruchnahme von zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen (Übersicht siehe www.zoll.de).

  • Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften

    Etikettierungsvorschriften

    Weine mit Ursprung in Drittländern unterliegen auch den Bestimmungen der EU-Verordnungen zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine. Bei Weinen, die nicht mit einer geographischen Angabe versehen sind, die auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, muss die Bezeichnung in der Etikettierung folgende obligatorische Angaben enthalten:

    1. Die Art des Erzeugnisses muss in jedem Fall angegeben sein: z.B. „Wein“, „Schaumwein“, „Perlwein“, "entalkoholisierter Wein" (bei vorh. Alkoholgehalt < 0,5 % vol).
    2. Das Nennvolumen: Bei mehr als 20-100 cl mindestens 4 mm hoch. Ansonsten gelten andere Schriftgrößen. Dabei sind bestimmte Abfüllmengen vorgeschrieben. Gängig sind 0,25L, 0,375L, 0,5L, 0,75L, 1,0L, 1,5L.
    3. Falls der Wein außerhalb der Union in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 l abgefüllt worden ist: den Namen oder Firmennamen des Einführers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, unter Voranstellung der Wörter „Einführer“ oder „eingeführt von (…)“. Bei Abfüllung in der EU kann der Abfüller angegeben werden.
    4. Die Angabe der Herkunft (auch zusammen mit der Art des Erzeugnisses: „Chilenischer Wein“, „Schaumwein aus Südafrika“, „erzeugt in Neuseeland“).
    5. Den vorhandenen Alkoholgehalt: Dieser ist in „% vol.“ durch volle oder halbe Einheiten zu deklarieren. Der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol darf den durch die Analyse festgestellten Gehalt nicht mehr als 0,5 % vol. über- oder unterschreiten.
    6. Allergen-Kennzeichnung: Lebensmittelzutaten, die allergene Reaktionen hervorrufen, sind in der Etikettierung anzugeben. Bei Wein ist die Kennzeichnung von Sulfiten, Eiprodukten und Milcherzeugnissen deklarationspflichtig: z.B. „enthält Sulfite, Ei“ (gut lesbar). Ist der Wein für den deutschen Markt bestimmt, so ist die Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzunehmen. Soll der Wein darüber hinaus in weiteren Mitgliedsstaaten vermarktet werden, muss die Sprache entsprechend angepasst oder ergänzt werden (Art. 15 LMIV).
    7. Die Loskennzeichnung - eine Codierung zur Rückverfolgbarkeit der Gesamtheit der Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses - muss aus einer Buchstaben-Kombination oder Ziffern-Kombination bestehen, die gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht werden muss. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Verantwortlich für die Festlegung und Anbringung ist der Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder der erste im Inland niedergelassene Verkäufer des Erzeugnisses.
    8. Zutatenverzeichnis (u.a. Säureregulatoren, Stabilisatoren, Konservierungsstoffe etc.)
    9. Nährwerttabelle (u.a. mit Brennwert, Kohlenhydrate etc.)
    10. Bei entalkoholisierten Erzeugnissen: das Mindesthaltbarkeitsdatum

    Obligatorische Angaben sind zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf demselben Behältnis auf geklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen. Sie sind in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm gemessen am kleinen „x“ ist einzuhalten (Ausnahme: Nennvolumen (Punkt 2.)).

    Als definierte fakultative Angaben sind unter anderem zulässig:

    1. Rotwein, Roséwein oder Weißwein
    2. der Name einer oder mehrerer Rebsorten
    3. der Jahrgang
    4. ergänzende traditionelle Begriffe (z.B. „Reserva“ bei chilenischem Wein)
    5. einen Hinweis zur Geschmacksangabe (trocken, lieblich,…)


    Andere fakultative Angaben unterliegen dem Irreführungsverbot. Unter anderem:

    1. Marke
    2. der Name von Personen, die an der Vermarktung des Weins beteiligt waren sowie die Gemeinde, in der sie ihren Hauptsitz haben
    3. eine an den Verbraucher gerichtete Empfehlung für die Verwendung des Weines
    4. Hinweise über die Herstellungsart und die Farbe des Erzeugnisses

    Analytische/chemische Anforderungen


    Wein darf in die Mitgliedstaaten der EU nur eingeführt werden, wenn dieser

    1. den Bestimmungen für die Erzeugung, Vermarktung und Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entspricht und
    2. folgende EU-Anforderungen erfüllt:
      • Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 9 % vol.
      • Gesamtalkoholgehalt  höchstens 15 % vol.
      • Gesamtsäuregehalt mind. 3,5 g/l
      • Gehalt an flüchtiger Säure nicht mehr als 18 Milliäquivalent je Liter (1,08 g/l) bei Weiß- und Roseweinen und 20 Milliäquivalent je Liter (1,2 g/l) bei Rotwein
    Besondere Anforderungen werden an die önologischen Verfahren gestellt, die den in der Union zugelassenen Verfahren entsprechen müssen (Ausnahmen in geltenden Abkommen der Drittländer mit der EU prüfen!). In der  EU zulässige Behandlungsmittel und Zusatzstoffe zur Herstellung von Wein seien beispielhaft aufgezählt:

    • Schwefeldioxid bis zu 150 mg/l bei Rotwein und bis zu 200 mg/l bei Weiß- oder Roséweinen.
    • Besitzen die Weine einen als Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr, erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts auf 200 mg/l bei Rotwein und 250 mg/l bei Weiß- und Roséweinen.
    • Der Gesamtschwefeldioxidgehalt ist für Schaumwein mit und ohne zugesetzte Kohlensäure auf 235 mg/l begrenzt. Für Qualitätsschaumwein liegt der Grenzwert bei 185 mg/l. Traubensaft darf nicht mehr als 10 mg/l an gesamter schwefliger Säure enthalten.

    Als Weinzusatzstoffe sind beispielsweise erlaubt das Konservierungsmittel Sorbinsäure (bis zu 200 mg/l), L-Ascorbinsäure (bis zum Grenzwert von 250 mg/l), Metaweinsäure (bis zu 100 mg/l).


    Verpackungsvorschriften


    Gemäß dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz sind Hersteller dazu verpflichtet, Verpackungen vor Inverkehrbringen zu registrieren und die jährlich vorrausichtlich vermarkteten Mengen zu melden und zu lizensieren. Als Hersteller gilt demnach wer verpackte Ware als erstes gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Dies schließt somit auch Importeure von Weinen mit Ursprung in anderen EU- oder Drittländern ein.
    Weitere Informationen zur Registrierung und Verpackungsgesetz sind unter www.verpackungsregister.org zu finden. Eine Übersicht über die derzeit in Frage kommenden Systembetreiber zur Lizensierung der Verpackungen finden Sie unter: Über die dualen Systeme - Mülltrennung wirkt! (muelltrennung-wirkt.de)

  • Geschenksendungen und Reiseverkehr

    Geschenksendungen (Privat an Privat)
    Kleinsendungen nichtkommerzieller Art sind einfuhrabgabenfrei, wenn sie von einer Privatperson außerhalb der EU an eine Privatperson im Inland versendet werden und der Warenwert je Sendung 45 Euro nicht übersteigt. Innerhalb dieser Wertgrenze dürfen folgende Höchstmengen nicht überschritten werden:

    Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 %Vol.
    oder  
    1 Liter
    Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 %Vol. oder weniger, Schaumweine oder Liköre
    oder
    1 Liter
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und Wein   

    2 Liter          

    Reiseverkehr (Reisende ab 17 Jahren)

    Voraussetzungen:
    • Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
    • Die Waren sind für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmt.

    Spirituosen mit mehr als 22 %Vol. oder
    1 Liter
    Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 %Vol. oder weniger oder 2 Liter
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter
    nicht schäumende Weine 4 Liter       

    Achtung! Für bestimmte Personengruppen (z. B. Grenzarbeitnehmer) ist die abgabenfreie Einfuhr von Alkohol und alkoholischen Getränke ausgeschlossen. Weitere Informationen hierzu unter www.zoll.de.







  • Zölle, Steuern und Abgaben

    Zölle

    Zolltarifnummern (Auszüge):
    2204 1096 Schaumwein (mit Rebsorte / ohne nähere Herkunft) 32,00 € je 100 l
    2204 2193 11 0 Weißwein (mit Rebsorte und näherer Herkunft, in Behältnissen von 2 l oder weniger, unter 13 % vol) 13,10 € je 100 l
    2204 2195 21 0 Anderer Wein (mit Rebsorte und näherer Herkunft, in Behältnissen von 2 l oder weniger, mehr als 13 % vol bis 15 % vol) 15,40 € je 100 l
    2204 2993 10 0 Weißwein (mit Rebsorte und näherer Herkunft, in Behältnissen über 2 l, unter 13 % vol) 9,90 € je 100 l

    Einfuhrumsatzsteuer

    19 %

    Verbrauchsteuer

    Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 %vol. (VSt.-Code: 5010) 51,00 € je 100 l

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 6 %vol. oder mehr
    (VSt.-Code: 5020)
    136,00 € je 100 l
    Wein
    0,00 €
    Perlwein
    (Zolltarifnummern 22042106 bis 2204 2109)

    0,00 €







































Seitenfuß