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  • 01.06.2018

    Unternehmensgründung in Luxemburg

    Voraussetzungen im Großherzogtum strikter als in Deutschand

  • Extern

    Christina Grewe

    Tel.: (06 51) 9 75 67-11
    grewe@eic-trier.de


Dieser Text ist vom 01.06.2018 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Luxemburg gehört zu den beliebtesten Investitionsstandorten in der EU. Attraktive wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen sowie lukrative Absatzpotenziale machen es auch für Unternehmen aus der Region Trier interessant, im Nachbarland eine Marktpräsenz aufzubauen. Zudem bietet das Großherzogtum gute Sprungbrettoptionen zu den Anrainermärkten Frankreich und Belgien.
Die Gründung eines Unternehmens ist in Luxemburg allerdings an weiter reichende Auflagen als in Deutschland geknüpft. Zudem sollten bei der Rechtsformwahl haftungs- und steuerrechtliche Gesichtspunkte sowie die Anforderungen der internationalen Konzernstruktur Berücksichtigung finden. Eine gute Vorbereitung und fachkundiger Rat sind hierbei erfolgskritisch.

Ohne Niederlassungsgenehmigung geht nichts!
Voraussetzung für eine unternehmerische oder selbstständige Tätigkeit in den Bereichen Industrie, Handel und Handwerk ist in Luxemburg eine Niederlassungsgenehmigung. Beantragt wird diese beim Luxemburger Wirtschaftsministerium mittels eines speziellen Antragformulars, das auf der Luxemburger Verwaltungsseite www.guichet.lu in deutscher Sprache heruntergeladen werden kann. Die Seite bietet zudem vielfältige Informationen zur Gründung und Besteuerung von Unternehmen im Großherzogtum bietet. Daneben muss der Antragsteller einen Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit, einen Befähigungsnachweis in Bezug auf die kaufmännische und berufsspezifische Qualifikation, eine eidesstattliche Erklärung über Konkursfreiheit sowie ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen. Bei der Vergabe der Niederlassungsgenehmigung wird stichprobenhaft geprüft, ob die Geschäftsräume für die geplante Tätigkeit angemessen sind. Die Genehmigung kann während des gesamten Gründungsprozesses beantragt werden und sollte spätestens bei Beginn der Geschäftstätigkeit vorliegen.

Schritt für Schritt zur Marktpräsenz
Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel die weit verbreitete SARL (Société à responsabilité limité) sowie die SA (Société anonyme) und die SCA (Socièté en commandite par actions) werden notariell gegründet. Hierfür muss zuerst ein Geschäftskonto in Luxemburg eröffnet und das Gesellschaftskapital eingezahlt werden. Das Mindestkapital liegt bei der SARL bei 12 000 Euro, bei der SA sowie der SCA bei 30 000 Euro. Die Bank stellt ein „Certificat de Blocage“ aus, das im Anschluss an die notarielle Gründung mittels eines durch den Notar eingereichten „Certificat de Déblocage“ wieder freigegeben wird. Mustersatzungen für Luxemburger GeseIlschaften sind online unter www.guichet.lu abrufbar.
Nach der notariellen Gründung der Gesellschaft erfolgt die Eintragung ins Handelsregister und die Veröffentlichung der Gründungsurkunde im Bulletin Officiel. Darüber hinaus muss die Betriebsanmeldung bei der jeweiligen Steuerverwaltung für die direkte (www.impotsdirects.public.lu) und indirekte (www.aed-public.lu) Besteuerung sowie bei der Zentralkasse der Sozialversicherungen (www.ccss.lu) vorgenommen werden. Unterstützung bei der Unternehmensgründung in Luxemburg leisten neben Luxemburger Fachanwälten und Steuerberatern auch die Chambre de Commerce und deren House of Entrepreneuership (www.cc.lu, www.houseofentrepreneurship.lu).

Steuerliche Konsequenzen bei der Rechtsformwahl beachten
Bei grenzüberschreitenden Investitionen muss immer berücksichtigt werden, welche steuerlichen Auswirkungen die Ausschüttung von Dividenden (Kapitalgesellschaften) oder die Entnahme von Gewinnen (Personengesellschaften) im Ansässigkeitsstaat des Investors haben. Kapitalgesellschaften sind auch bei Auslandsinvestitionen aufgrund der Haftungsbeschränkung und der im Vergleich zu Deutschland oftmals geringeren oder nicht vorhandenen Vorgaben zur Kapitalausstattung beliebt. Bei der Ausschüttung von Dividenden fällt in Luxemburg keine Quellensteuer an. Jedoch muss in Deutschland bei Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften der sogenannte Add back berücksichtigt werden. Bei Dividendenausschüttungen an Personengesellschaften langt der Fiskus in Deutschland über das Teileinkünfteverfahren und bei Ausschüttungen an Privatpersonen über die Abgeltungssteuer zu. Hinsichtlich der steueroptimalen Rechtsformwahl in internationalen Konzernstrukturen sollte rechtzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.
Christina Grewe


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