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  • Teilzeitausbildung

  • Foto: Thomas Mersch
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    Thomas Mersch

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    Ausbildung

    Jürgen Thomas

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Erfolgreiche Unternehmen brauchen hervorragend qualifizierte Fachkräfte. Diese zu gewinnen wird für die Betriebe in unserer Region zunehmend schwieriger. In einigen Branchen und Berufen ist der Fachkräftemangel bereits heute schon Realität und wird sich noch verschärfen. Es gilt daher mehr denn je, alle Potenziale für die Fachkräftesicherung zu erschließen und als Arbeitgeber attraktive Angebote zu machen.

Eine Möglichkeit dazu bietet die Teilzeitausbildung, da sie sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Auszubildenden Freiraum und Flexibilität für individuelle Arbeitszeitgestaltungen bietet.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema:

  • Welche Voraussetzungen gibt es?

    Die Neuregelung des Berufsbildungsgesetzes vom 1.1.2020 zur Teilzeitausbildung ermöglicht Auszubildenden - auch ohne wichtigen Grund - eine Ausbildung in Teilzeit zu beantragen. Die Ausbildung in Teilzeit muss mit dem Ausbildungsunternehmen ausdrücklich vereinbart werden. Eine Ausbildung, die als Vollzeitausbildung begonnen hat, kann auch erst später auf ein Teilzeitmodell geändert werden (in diesem Fall ist die beigefügte Zusatzvereinbarung zur Teilzeitausbildung bei der IHK einzureichen).
    Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung.
  • Wie funktioniert eine Teilzeitausbildung?

    Die Vertragspartner einigen sich auf eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Die Kürzung darf nicht mehr als 50% betragen. Dies bedeutet, dass die tägliche Ausbildungszeit mindestens vier oder die wöchentliche Ausbildungszeit mindestens zwanzig Stunden betragen muss.
    Die Gesamtlaufzeit des Ausbildungsvertrages erhöht sich in Folge entsprechend, jedoch höchstens um das Eineinhalbfache der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
  • Welche Konsequenzen ergeben sich für die Berufsschule?

    Einen speziellen Berufsschulunterricht für Teilzeitauszubildende gibt es nicht. Somit wird der volle Berufsschulunterricht gemeinsam mit den Vollzeitauszubildenden besucht.
  • Welche Besonderheiten gelten für die Prüfungen?

    Durch die Individualität der Teilzeitmodelle wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer genau ein Prüfungstermin erreicht. Die neuen gesetzlichen Regeln sehen für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
    Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen.
  • Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitausbildung auf Vergütungs- und Urlaubsanspruch?

    Der Vergütungsanspruch reduziert sich um den Prozentsatz, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird. Werden also wöchentlich 30 statt 40 Stunden Ausbildungszeit vereinbart, so wird die volle Ausbildungsvergütung um 25% abgesenkt.

    Vereinbaren die Vertragspartner ein Modell mit einer täglichen Arbeitszeitreduzierung bei weiter fünf Arbeitstagen in der Woche bleibt der Urlaubsanspruch im Vergleich zur Vollzeitausbildung komplett erhalten. Findet die Ausbildung beispielsweise an nur vier Tagen in der Woche statt, wird der volle Jahresurlaubsanspruch um 20% reduziert.

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