Rückwirkend zum Jahresanfang 2022 werden die Einnahmen und Entnahmen bei diesen kleineren Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei. Dieses Privileg gilt für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und bis zu einer Leistung von 15 kW auf Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Betreiber mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW, wobei sich diese Grenze auf den jeweiligen Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder auf die jeweilige Mitunternehmerschaft bezieht.
Dies führt dazu, dass damit für diese Betreiber auch die gesetzliche Mitgliedschaft gem. § 2 Abs. 1 IHKG in der IHK wegfällt.
Besondere Regeln gibt es auch bei der Umsatzsteuer: Diese entfällt ab 2023 für neue kleine Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW Anlagenleistung, die sich auf Wohnungen oder aber auf öffentlichen oder anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden befinden. Die Lieferung und Installation derartiger Systeme unterliegt ab 2023 einem Steuersatz von 0 %. Das bedeutet, dass sowohl das Material als auch dessen Montage nicht mit Umsatzsteuer belastet wird.