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  • 06.05.2024

    Start der Maut ab 3,5 t rückt näher!

    Auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) über 3,5 t werden ab 1.7. mautpflichtig. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren.

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

    Foto: Yannick Lauer
    Standortpolitik

    Yannick Lauer

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Die Folgen der drastischen Mauterhöhung im Dezember 2023 sind noch nicht ganz verdaut, da steht die nächste Änderung bereits vor der Tür, die eine Mautpflicht auch für leichtere Fahrzeuge mit sich bringt. So werden im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) über 3,5 t und unter 7,5 t mautpflichtig, sofern diese für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.

Ausnahmeregelung greifen unter bestimmten Bedingungen

Eine Möglichkeit zu einer Befreiung von der Mautpflicht, eröffnet sich zumindest einem Teil der Unternehmen durch die sogenannte Handwerkerausnahme. Diese greift, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird und entweder Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen des Handwerksbetriebes erforderlich sind. Darunter fallen auch handwerkliche Güter, die im eigenen Betrieb hergestellt, bearbeitet oder repariert werden. Nicht mautbefreit ist hingegen die Auslieferung industriell gefertigter Güter (hoher Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe).

Eine Liste der Berufe, die die Voraussetzungen dieser Ausnahme für Handwerker erfüllen, findet sich auf der Homepage des BALM. Diese Liste ist abschließend und soll Rechtsanwendern bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG helfen. Die Handwerkerausnahme gilt auch für Handwerksbetriebe aus dem Ausland.

Bei Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweise eignen sich z. B. die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder Übersetzung vorzulegen.

Kontrollen reduzieren durch freiwillige Anmeldung bei Toll-Collect

Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die im Rahmen der Handwerkerausnahme eingesetzt werden, können freiwillig bei Toll-Collect angemeldet werden. Registriert werden können Fahrzeuge in der Gewichtsklasse über 3,5 t und unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse, bei denen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter eingetragen ist. Die Daten werden durch Toll-Collect geprüft und maximal zwei Jahre aufbewahrt. Mautkontrollen können auf der Grundlage dieser Informationen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden.

Verschiedene Wege zur Buchung und Bezahlung mautpflichtiger Fahrten

Sind die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht erfüllt, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Sie können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App nutzen, die Toll Collect-Website www.toll-collect.de oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät (OBU) von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.

Werden die Fahrzeuge des Unternehmens überwiegend nicht unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt, empfiehlt sich der Einbau einer OBU, da diese gefahrenen mautpflichtigen Strecken automatisch erfasst und eine aufwändige Buchung und mögliche Stornierungen damit entfallen. Vor dem Einbau einer OBU in ein Fahrzeug, muss dieses bei Toll Collect registriert werden. Mit der Bestätigung der Registrierung kann dann ein Termin zum Einbau der OBU bei einem autorisierten Servicepartner vereinbart werden.

Weitere Informationen zu der anstehenden Mautänderungen und der vorgesehenen Handwerkerausnahme finden Sie bei Toll-Collect.

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