Die IHKs der Schweiz sowie die eidgenössische Zollverwaltung erkennen die Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung der deutschen IHKs, die sogenannte „Erklärung-IHK“, als Ursprungsnachweis offiziell an. Zuvor war dieses Dokument lediglich informell durch die schweizerischen Kammern als Vornachweis für in der Schweiz ausgestellte Ursprungszeugnisse akzeptiert worden. Allerdings wird die Erklärung-IHK künftig nur akzeptiert, wenn diese durch die zuständige Stelle im Ausland (in Deutschland sind dies die IHKs) bescheinigt ist. Dies gilt sowohl für drittländische Ursprünge als auch für Ursprünge einzelner EU-Mitgliedstaaten und den Ursprung „EU“. Der Fokus liegt insbesondere auf der Langzeitversion der Erklärung-IHK. Mit Bescheinigung der IHK hat diese eine Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten.