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  • Rentennähe darf bei Kündigung berücksichtigt werden

  • Foto: Miriam Steup
    Recht und Steuern

    Miriam Steup

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Bei der Sozialauswahl, welche bei einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmen ist, sei neben anderen Kriterien auch die Rentennähe zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Az.: 6 AZR 31/22) entschieden.  "Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht", so das BAG.

Das gelte auch, „wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann“. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe nicht berücksichtigt werden.

Geklagt hatte eine im Jahr 1957 geborene Frau, der der Insolvenzverwalter eines Unternehmens unter anderem wegen ihrer Rentennähe gekündigt hatte. 

In den ersten beiden Gerichtsinstanzen hatte die Frau mit ihrer Kündigungsschutzklage noch Erfolg. Das BAG entschied nun anders. Die Bundesrichter erklärten das Auswahlkriterium Lebensalter für ambivalent. Die soziale Schutzbedürftigkeit nehme wegen schlechterer Vermittlungschancen mit steigendem Lebensalter zu. Sie falle aber wieder ab, wenn Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente verfügen könnten. Die Betriebsparteien hätten bei einer Sozialauswahl somit einen Wertungsspielraum.

Auch wenn die Entscheidung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens getroffen wurde, ist zu erwarten, dass sie auch darüber hinaus Bedeutung erlangen wird. Gleichwohl sollten bei der Sozialauswahl weitere Kriterien wie Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt werden.

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