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20.10.2023

Neuigkeiten bei Zutaten- und Nährwerten für Wein

Kommission informiert über die Auslegung des Begriffes "hergestellt"

Nährwerttabelle und Zutatenverzeichnis werden für alle „sogenannten Weinbauerzeugnisse“ notwendig, die ab den 08.12.2023 „hergestellt“ werden. „Hergestellt“ wird als der Moment verstanden, an dem das Produkt die wichtigen Eigenschaften seiner Kategorie als sogenanntes Weinbauerzeugnis gemäß Anhang VII Teil 2 der EU (VO) 1308/2013 erreicht hat.

„Wein“ gilt demnach als hergestellt, wenn er mindestens einen Säuregehalt von 3,5 g/l und den für seine Qualitätsstufe festgelegten vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreicht hat. Weine des 2023er Jahrgangs oder früherer Jahrgänge die bis zum 08.12.2023 ihren notwendigen vorhandenen Mindestalkohol- und Säuregehalt erreicht haben benötigen keine Angabe der Zutaten und Nährwerte.

„Schaumwein“ gilt erst durch seine zweite Gärung, und erst wenn er seinen erforderlichen Alkoholgehalt und Überdruck erreicht hat, als hergestellt. Die einfache Vinifizierung der Grundweine oder die Herstellung der Cuvée vor dem 08.12.2023 wird als nicht ausreichend angesehen, um von der Kennzeichnung der Zutaten- und Nährwerte ausgenommen zu werden.

Auch für weitere Weinkategorien, wie z. B. Schaum-/Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Zeitpunkt der Carbonisierung, Erreichen des erforderlichen Überdrucks) oder aromatisierte weinhaltige Getränke wie Gühwein, gilt das Erreichen der wichtigen Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie als Zeitpunkt des Herstellens. Liegt dieser nach dem 08.12.23 so sind Zutaten- und Nährwerte in der Etikettierung anzugeben.

Das DLR Mosel gibt am 14.11.2023 einen aktuellen Überblick zum Thema in einem digitalen OenoSeminar mit dem Titel „Nährwerttabelle & Zutatenverzeichnis - Umsetzung der neuen Wein-Kennzeichnungspflicht“. Informationen zum Ablauf des Seminars finden Sie auf der Seite des DLR Mosel.

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