Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit gesteigert und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung erreicht werden. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Somit sind diese Änderungen ab sofort anzuwenden.
Wichtige Änderungen für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe sind:
Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende festgelegt (§ 17 BBiG)
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Wie
die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das
Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des
jeweiligen Vorjahres bekannt.
Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung (§ 15 BBiG)
Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt.
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9:00 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Auch ein in volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle (§ 7a BBiG)
Jeder Auszubildende kann ab dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Freistellung von Prüfern geregelt (§ 40 Abs. 6a BBiG)
Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Weitere Änderungen in der Prüfungsdurchführung werden erst mit einer neuen Prüfungsordnung zum Ende des Jahres 2020 umgesetzt. Die Prüfungsausschüsse werden zeitnah über die Änderungen informiert.