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  • 19.09.2023

    Neue Förderung Aufbau Schnellladeinfrastruktur

    Webinar am 9. Oktober 2023, 10 bis 11 Uhr informiert über Rahmenbedingungen und Antragsverfahren

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de

Mit einem neuen Förderprogramm möchte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Unternehmen beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Pkw und Lkw unterstützen. Gefördert werden dazu gewerblich genutzte Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW sowie der dafür notwendige Netzanschluss.

Das BMDV-Förderprogramm richtet sich nach der Mitteilung des Ministeriums vor allem an Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Flottenanwender (wie z.B. Transport- und Logistikunternehmen, Paketdienste, Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste). Neben Ladepunkten für Pkw sind erstmals in einem größeren Rahmen auch Ladepunkte speziell für Lkw förderfähig. Bisher wurden diese Lademöglichkeiten nur kombiniert mit der Fahrzeugbeschaffung unterstützt. Für den Aufruf steht ein Fördervorlumen von bis zu 400 Millionen Euro zur Verfügung.


Die Lotsenstelle für alternative Antriebe Rheinland-Pfalz und die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz laden interessierte Unternehmen dazu sein, sich am 9. Oktober 2023, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr im Rahmen eines Info-Webinars über die genauen Rahmenbedingungen und das Antragsverfahren zu informieren. Nähere Informationen zum Programm und zur Anmeldung erhalten Sie hier.


Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur, die im Auftrag des BMDV unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH seit 2020 die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland plant und unterstützt, wird das neue Förderprogramm inhaltlich begleiten. Die Antragstellung und -bearbeitung erfolgt über den Projektträger Jülich (PtJ).

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dabei sind folgende Ausgaben förderfähig: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau.

Anträge können ab heute, 18. September 2023, über den Projektträger Jülich unter https://lis.ptj.de/ gestellt werden. Die Vergabe der Fördermittel folgt dem Windhund-Prinzip, das heißt die zeitliche Reihenfolge der vollständigen Anträge ist entscheidend für die Vergabe der Mittel.

Details zur Förderung

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 %.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 €, bei Großunternehmen 7.000 €. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 € und Großunternehmen 15.000 €.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.


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